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Zur Ausstellung der Legitimation, welche von den Unterthanen des an-
deren Theiles, die dieser Begünstigung theilhaftig werden wollen, beizubringen
ist, sollen die unter Ziffer 1 al. 2 genannten Behörden ebenfalls befugt
seyn.
Weimar am 22. September 1865.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
V. In Abwesenheit Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, hat das Groß-
herzogliche Gesammt-Ministerium, nach erhaltenem Vortrage, dem Herrn Johann
Tobias Romminger zu Dresden auf dießfallsiges Nachsuchen ein Erfindungs-Pa-
tent auf ein bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium durch Zeichnung und Be-
schreibung nachgewiesenes Röhren= System zur Bereitung von Dampf auf die Dauer
von fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den ganzen Umfang des Großher-
zogthumes mit der Wirkung ertheilt, daß ohne vorherige Zustimmung des Patent-
Inhabers Niemand die gedachte Erfindung auszuführen oder anzuwenden berechtigt
ist, ohne daß jedoch Jemand in der Anwendung bereits bekannter Theile der Er-
findung beschränkt werden soll.
Uebrigens ist bei Bewilligung des Patents, welches dann als erloschen zu be-
trachten ist, wenn die bleibende Anwendung und Ausführuug der Erfindung im
Großherzogthume dem unterzeichneten Staats-Ministerium nicht binnen Jahresfrist
nachgewiesen wird, die Neuheit und Eigenthümlichkeit der Erfindung im Sinne der
laut Bekanntmachung vom 3. März 1843 — Regierungs-Blatt vom Jahre 1843,
Seite 13 bis 16 — in den Zoll-Vereinsstaaten bei Erfindungs-Patenten zu be-
obachtenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt worden.
Nachdem die dießfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt wor-
den ist, wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 23. September 1865.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
Schmith.
Druck der Hof= Buchdruckerei in Weimar.