Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Derselbe darf von den Waaren, auf welche er Bestellung suchen will, nur 
Proben, aufgekaufte Waaren aber nur behufs deren Beförderung nach dem 
Bestimmungsorte mit sich führen. 
Solches wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 8. November 1865. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
epartement des Innern. 
von Wastzdorf. 
Nachtrag 
zu der Verordnung resp. Instruktion, das bei Zerschlagung und 
Abtrennung von gebundenem Gute zu beobachtende Verfahren 
betreffend. 
Nachdem die Fassung des §. 1 der Verordnung resp. Instruktion vom 14. 
November 1860, das bei Zerschlagung und Abtrennung von gebundenem Gute zu 
beobachtende Verfahren betreffend, (S. S. 96 ff. des Regierungs-Blattes vom 
Jahre 1860) zu der Frage geführt hat: ob die Großherzoglichen Steuer-Revisio- 
nen verpflichtet sepen, die Vertheilung auch der außersteuerlichen, auf dem betreffen- 
den Grundstücks -Komplex im Ganzen haftenden Abgaben und Lasten zu bewirken: 
so wird im Hinblick auf die derzeitige Gestaltung der Ressort-Verhältnisse der ge- 
nannten Behörden und unter entsprechender Beschränkung der dem §. 1 jener Ver- 
ordnung gegebenen allgemeinen Fassung mit Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, 
des Großherzogs, hierdurch nachträglich Folgendes verordnet: 
Die im §. 1 der vorbezeichneten Verordnung erwähnte Vertheilung der bei 
einer Zerschlagung oder Abtrennung von gebundenem Gute in Betracht kommenden 
Abgaben und Lasten, gehört nur hinsichtlich der Steuern zu den kompetenzmäßigen 
Obliegenheiten der Großherzoglichen Steuer-Revisionen, während solche in Bezug 
auf die im einzelnen Falle gleichzeitig in Frage kommenden außersteuerlichen Abga- 
ben und Lasten lediglich Sache der Betheiligten selbst und den letzteren zu überlassen. 
ist, den darüber zu beschaffenden Repartitions -Plan dem bei der zuständigen Ge- 
richtsbehörde anzubringenden Gesuche um Gestattung der-Zerschlagung oder Abtren- 
nung von gebundenem Gute ebenfalls beizufügen. 
Weimar am 1. November 1865. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. Departement der Justiz und des Cultus. 
von Watzdorf. von Wintzingerode. 
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar. 
 
	        
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