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Regierungs-Blat
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 26. Weimar. 25. November 1865.
Ministerial-Bekanntmachung.
Nachdem die Großherzoglich Sächsische und die Königlich Bayersche Regierung
übereingekommen sind, daß dem Artikel 9 des Vertrages wegen der Zoll= und Han-
dels-Verhältnisse, dann der Besteuerung der inneren Erzeugnisse im Großherzoglichen
Vordergerichte Ostheim vom 24. Mai 1843 (Regierungs-Blatt v. J. 1843 Seite 47 f.),
welcher im Uebrigen in Wirksamkeit bleibt, mit Rücksicht auf die eingetretene Ver-
änderung der Verhältnisse, die hier nachfolgende abgeänderte Fassung gegeben werde:
Artikel 9.
Seine Königliche Hoheit wollen auch fernerhin eine Fabrikation von Spiel-
karten im Gebiete des Vordergerichtes Ostheim nicht gestatten, wogegen eine
dem dortigen Verbrauche angemessene Menge von Spielkarten, mit dem
Großherzoglich Sächsischen Stempel versehen und von einem Atteste der
Großherzoglichen Landesbehörde begleitet, aus dem Großherzogthume Sachsen
durch das Königlich Bayersche Gebiet nach Ostheim übergehen darf.
Die hohen Kontrahenten räumen sich wechselseitig die Befugniß ein,
von dem Umfange des Spielkartenverkehres im anderen Gebiete Einsicht zu
nehmen und Beamte hiefür abzuordnen;
und nachdem hierüber Ministerial-Erklärungen d. d. Weimar, den 30. August 1865
und München, den 20. October 1865 zum Zwecke der Ratifikation ausgetauscht
worden sind: so wird dieses andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 1. November 1865.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großherzoglichen Hauses Departement der Finanzen.
und der auswärtigen Angelegenheiten.
von Watzdorf. G. Thon.
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