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Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
K. .
verordnen mit Zustimmung Unseres getreuen Landtages, wie folgt:
8. 1.
Vom 1. April 1866 an hört die Fertigung und der Verkauf von Spielkar-
ten auf, Staats-Monopol im Großherzogthume zu seyn, vorbehältlich der Bestim-
mung im 8. 22. ·
§.2.
Von diesem Zeitpunkte (§. 1), vorbehältlich der Ausnahmebestimmung im §. 22,
dürfen Spielkarten im Großherzogthume von einem Jeden fabrizirt und verkauft
werden, und leiden auf die Fabrikation und den Verkauf derselben alle in der Ge-
werbeordnung vom 30. April 1862 enthaltenen, auf den freien Gewerbebetrieb
(im Gegensatze zum Konzessions-Gewerbe) bezüglichen Bestimmungen Anwendung.
Insoweit dem gegenwärtigen Besitzer der Karten-Fabrik zu Weimar ein Wi-
derspruchsrecht gegen das Anlegen solcher Fabriken zusteht, wird dieses hierdurch
nicht berührt.
S. 3.
Von dem gleichen Zeitpunkte an dürfen Spielkarten sowohl aus dem Zoll-
vereins-Auslande, als aus anderen Staaten des Zollvereines in dem Großherzog=
thume eingeführt werden.
S. 4.
Die Karten-Fabriken, sowie der Handel mit Spielkarten stehen unter Steuer-
Kontrole nach Maßgabe der im Verwaltungswege deshalb zu ertheilenden Vor-
schriften.