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§. 19.
Karten-Fabrikanten haben für ihre Gewerbsgehülfen, Lehrlinge, Ehegatten, Kin-
der, ihr Gesinde und die sonst in ihrem Dienste oder Tagelohne stehenden oder sich
gewöhnlich bei der Familie aufhaltenden Personen, andere Personen aber nur für
ihre Ehegatten und Kinder rücksichtlich der Geldbuße und Prozeß-Kosten, wegen Ueber-
tretung dieses Gesetzes zu haften, und es finden in Ansehung dieser Haftpflicht die
Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Februar 1862 Anwendung.
§. 20.
Hinsichtlich des Strafverfahrens findet das Gesetz vom 18. März 1836,
verbunden mit dem Gesetze vom 2. Oktober 1849 Anwendung.
S. 21.
Treffen mit einer Uebertretung dieses Gesetzes andere Verbrechen, z. B. Fäl-
schung des Stempels, zusammen, so tritt der Bestrafung der letzteren nach den all-
gemeinen Strafgesetzen die Defraudations= oder Kontraventions-Strafe hinzu.
§. 22.
Im Amte Ostheim, mit Ausnahme des Ortes Melpers, bleibt der Verkauf
der Spielkarten bis auf weitere Bestimmung im Wege der Verordnung Staats-
Monopol; es soll aber der Verkaufspreis die in dem Gesetze vom 20. November
1840 bestimmten Sätze keines Falles übersteigen.
S. 23.
Unser Staats-Ministerium hat die zur Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes
erforderlichen Vorschriften zu ertheilen.
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz, welches vom 1. April 1866
ab an die Stelle der Gesetze vom 2. Januar 1834, vom 20. November 1840
und vom 12. März 1856 tritt, und durch welches die auf Spielkarten bezügliche