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Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
. N.
Auf Grund der §.S. 1, 2 und 22 des Gesetzes vom 1. November 1865
über den Spielkartenstempel verordnen Wir, entsprechend der mit der Koöniglich
Bayerschen Staatsregierung unterm #ck - 1865 getroffenen weiteren Verein-
barung:
Das Gesetz über den Spielkartenstempel vom 1. November 1865 findet auch
im Gebiete des Vordergerichtes Ostheim —. das ist im Amtsbezirke Ostheim, mit
Ausnahme des Ortes Melpers — vom 1. April 1866 an, unter gleichzeitiger Auf-
hebung des §. 6 in dem Gesetze vom 19. Juli 1843, die indirekten Abgaben im
Vordergerichte Ostheim betreffend, Anwendung, mit folgenden Maßgaben:
1) Eine Fabrikation von Spielkarten ist in dem Vordergerichte Ostheim auch
fernerhin nicht gestattet.
2) Alle Spielkarten, welche in das Vordergericht Ostheim eingeführt werden,
müssen mit dem Großherzoglichen Stempel versehen und von einer Steuer-
stelle im Großherzogthume unter Uebergangsschein-Kontrole nach Ostheim
abgefertiget werden.
Urkundlich haben Wir gegenwärtige Vorordnung, welche an die Stelle des
§. 22 des Gesetzes vom 1. November 1865 tritt, höchsteigenhändig vollzogen und
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Schloß Wartburg am 2. November 1865.
Carl Alerander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Verordnung,
den Spielkartenstempel im Vordergerichte
Ostheim betreffend.