Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
. N. 
Auf Grund der §.S. 1, 2 und 22 des Gesetzes vom 1. November 1865 
über den Spielkartenstempel verordnen Wir, entsprechend der mit der Koöniglich 
Bayerschen Staatsregierung unterm #ck - 1865 getroffenen weiteren Verein- 
barung: 
Das Gesetz über den Spielkartenstempel vom 1. November 1865 findet auch 
im Gebiete des Vordergerichtes Ostheim —. das ist im Amtsbezirke Ostheim, mit 
Ausnahme des Ortes Melpers — vom 1. April 1866 an, unter gleichzeitiger Auf- 
hebung des §. 6 in dem Gesetze vom 19. Juli 1843, die indirekten Abgaben im 
Vordergerichte Ostheim betreffend, Anwendung, mit folgenden Maßgaben: 
1) Eine Fabrikation von Spielkarten ist in dem Vordergerichte Ostheim auch 
fernerhin nicht gestattet. 
2) Alle Spielkarten, welche in das Vordergericht Ostheim eingeführt werden, 
müssen mit dem Großherzoglichen Stempel versehen und von einer Steuer- 
stelle im Großherzogthume unter Uebergangsschein-Kontrole nach Ostheim 
abgefertiget werden. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtige Vorordnung, welche an die Stelle des 
§. 22 des Gesetzes vom 1. November 1865 tritt, höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Schloß Wartburg am 2. November 1865. 
  
Carl Alerander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Verordnung, 
den Spielkartenstempel im Vordergerichte 
Ostheim betreffend.
	        
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