Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

Ausführungsverordnung 
zu dem Gesetze über den Spielkartenstempel. 
Zur Ausführung des Gesetzes über den Spiekartenstempel vom 1. November 
1865 werden auf Grum der §.§S. 4 bis 7 und 23 des gedachten Gesetzes hier- 
mit folgende Vorschriften im Verwaltungswege ertheilt und zur Nachachtung öffent- 
lich bekannt gemacht. 
I. Zu §. 4 des Gesetzes. 
S. 1. 
Aumeldung der Fabrikations= und Lager-Räume. 
Wer Spielkarten im Großherzogthume verfertigen will, hat dieß dem unter- 
zeichneten Staats-Ministerium mindestens zwei Monate vor Beginn des Betriebes 
schriftlich anzuzeigen. 
Außerdem hat derselbe acht Tage vorher eine schriftliche Anmeldung derjenigen 
Räumlichleiten in doppelten Exemplaren bei der Steuerstelle seines Bezirkes zu 
übergeben, in denen entweder Fabrikations-Akte vorgenommen oder die fertigen Spiel- 
karten aufbewahrt werden sollen. Zu einer gleichen Anmeldung der Fabrikations- 
und Lager-Räume mindestens acht Tage vor Eintritt des Gesetzes ist auch der 
Besitzer der bereits in Weimar bestehenden Spielkarten = Fabrik verbunden. 
Sollen zu den Fabrikations= und Lager-Räumen später andere hinzutreten 
oder sollen angemeldete Räume anders benutzt werden, so ist hierüber von dem 
Fabrik-Besitzer mindestens acht Tage vorher eine schriftliche Veränderungsanzeige in 
doppelten Exemplaren einzureichen. 
Die Bezirks-Steuerstelle hat das eine Exemplar der Räume-Anmeldungen und 
Veränderungsanzeigen, mit einer Bescheinigung versehen, dem Fabrik-Besitzer zurück- 
zugeben, der dieselben in einem besonderen Hefte in der Fabrik reinlich aufbewah- 
ren muß. 
§. 2. 
Angabe eines Fabrik-Jeichens auf den Karten. 
Jedes im Großherzogthume gefertigte Spiel Karten hat auf einem ein für 
alle Mal bestimmten Blatte die deutliche Angabe des Namens und Wohnortes des 
inländischen Fabrikanten zu erhalten. 
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