Ausführungsverordnung
zu dem Gesetze über den Spielkartenstempel.
Zur Ausführung des Gesetzes über den Spiekartenstempel vom 1. November
1865 werden auf Grum der §.§S. 4 bis 7 und 23 des gedachten Gesetzes hier-
mit folgende Vorschriften im Verwaltungswege ertheilt und zur Nachachtung öffent-
lich bekannt gemacht.
I. Zu §. 4 des Gesetzes.
S. 1.
Aumeldung der Fabrikations= und Lager-Räume.
Wer Spielkarten im Großherzogthume verfertigen will, hat dieß dem unter-
zeichneten Staats-Ministerium mindestens zwei Monate vor Beginn des Betriebes
schriftlich anzuzeigen.
Außerdem hat derselbe acht Tage vorher eine schriftliche Anmeldung derjenigen
Räumlichleiten in doppelten Exemplaren bei der Steuerstelle seines Bezirkes zu
übergeben, in denen entweder Fabrikations-Akte vorgenommen oder die fertigen Spiel-
karten aufbewahrt werden sollen. Zu einer gleichen Anmeldung der Fabrikations-
und Lager-Räume mindestens acht Tage vor Eintritt des Gesetzes ist auch der
Besitzer der bereits in Weimar bestehenden Spielkarten = Fabrik verbunden.
Sollen zu den Fabrikations= und Lager-Räumen später andere hinzutreten
oder sollen angemeldete Räume anders benutzt werden, so ist hierüber von dem
Fabrik-Besitzer mindestens acht Tage vorher eine schriftliche Veränderungsanzeige in
doppelten Exemplaren einzureichen.
Die Bezirks-Steuerstelle hat das eine Exemplar der Räume-Anmeldungen und
Veränderungsanzeigen, mit einer Bescheinigung versehen, dem Fabrik-Besitzer zurück-
zugeben, der dieselben in einem besonderen Hefte in der Fabrik reinlich aufbewah-
ren muß.
§. 2.
Angabe eines Fabrik-Jeichens auf den Karten.
Jedes im Großherzogthume gefertigte Spiel Karten hat auf einem ein für
alle Mal bestimmten Blatte die deutliche Angabe des Namens und Wohnortes des
inländischen Fabrikanten zu erhalten.
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