Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

8. 3. 
Versehung der Kartensplele mit Umschlag. 
Jedes fertige Kartenspiel — d. i. sobald die Karten beschnitten und sortirt 
sind — ist mit einem Umschlage zu versehen, welcher eine Oeffnung Behufs der 
Stempelung enthalten muß. 
In jedem Kartenspiele, welches der Behörde zur Stempelung vorgelegt wird, 
ist dasjenige Blatt der Karte, welches für den Stempel bestimmt ist, oben auf 
zu legen. 
8. 4. 
Aufbewahrung und Lag erung von Spielkarten in der Fabrik. 
Die gestempelten und die ungestempelten Spielkarten sind in der Fabrik getrennt 
an abgesonderten Plätzen aufzubewahren. Der Fabrik-Besitzer muß diese Plätze nicht 
nur vorher der Bezirks-Steuerstelle schriftlich anmelden, sondern hat dieselben auch 
auf deren nähere Anweisung auf eine in die Augen fallende Weise zu bezeichnen. 
An anderen Plätzen, als an den hierzu augemeldeten und bezeichneten dürfen 
weder ungestempelte, noch gestempelte Spielkarten in der Fabrik aufbewahrt werden. 
Ungestempelte Spielkarten müssen in Packeten von mindestens je einem 
Dutzend Spiele verpackt seyn. Nur die überschüssigen Spiele, deren Zahl ein 
volles Dutzend noch nicht erreicht, dürfen einzeln aufbewahrt werden. 
Sowohl von den ungestempelten, als den gestempelten Spielkarten sind die 
verschiedenen Sorten, als deutsche, französische, Tarock-Karten u. s. w. an den Auf- 
bewahrungsplätzen in besonderer Verpackung getrennt zu lagern, und auch sonst ist 
von dem Fabrik-Besitzer Vorkehrung zu treffen, daß eine Revision der Lagerbestände 
jederzeit leicht möglich wird. 
Unvollständige Spiele, Ausschuß und einzelne Kartenblätter dürfen in keinem 
Falle in demselben Lokal, wo sich gestempelte oder ungestempelte Spielkarten be- 
finden, niedergelegt werden. 
Ist Verdacht vorhanden, daß Seitens eines Fabrik-Besitzers oder von dessen 
Angehörigen und Gewerbsgehülfen mit unvollständigen Spielen, Ausschuß oder ein- 
zelnen Kartenblättern Mißbrauch zur Benachtheiligung des Kartenstempel-Interesses 
getrieben werde, so kann der Großherzogliche General-Inspektor wegen der Auf- 
bewahrung und ergeblich Vernichtung derselben besondere Kontrole-Maßregeln 
bestimmen.
	        
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