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S. 7.
Revistons- und Kontrole-Befugniß der Aufsichtsbeamten.
Zur Vornahme von Revisionen in den Fabrikations= und Lager-Räumen einer
Spielkarten-Fabrik und bei einem Spielkartenhändler sind die Großherzoglichen
Steueraufsichts-Beamten befugt und verpflichtet. Die gleiche Befugniß haben au-
ßerdem noch der Großherzogliche General--Inspektor und dessen Amtsgehülfen, sowie
die Beamten der Bezirks-Steuerstelle.
Dem Großherzoglichen General-Inspektor und seinen Amtsgehülfen, sowie
dem Bezirks-Oberkontroleur oder dessen bestelltem Vertreter sind von dem Spiel--
karten-Fabrikanten gleichzeitig die Fabrikations -, Lager= und Debit-Bücher auf Er-
fordern zur Einsicht vorzulegen.
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Das Gebäude, in welchem eine Spiekarten-Fabrik betrieben wird, kann, so-
bald darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit, sonst aber nur von Morgens 6 bis Abends
9 Uhr von den Beamten (§. 7) behufs der Revision besucht, und muß ihnen
hierzu, so oft sie es verlangen, sogleich geöffnet werden.
In demselben erstreckt sich ihre Revisions-Befugniß darauf, nachzusehen, daß die
in den §.S. 1 und 4 oben wegen der Anmeldung der Fabrikations= und Lager-Räume
und wegen der Aufbewahrung von Spielkarten in der Fabrik gegebenen Vorschrif-
ten eingehalten werden, und daß nicht weniger ungestempelte Spielkarten im Be-
sitze des Fabrikanten sind, als er ausweislich seiner Fabrikations-, Lager= und De-
bit-Bücher auf Lager haben muß.
II. Zu §. 5 des Gesetzes.
8. 9.
Einfuhr von Spielkarten aus anderen Jollvereins-Staaten und aus dem Auslande.
Zur Erledigung von Uebergangsscheinen über die aus anderen Zollvereins=
Staaten eingehenden, mit dem Großherzoglichen Stempel noch nicht versehenen
Spielkarten werden vorläufig ermächtigt:
Im Weimarischen Kreise, das Steueramt zu Weimar,
Im Eisenachischen Kreise, das Steueramt zu Eisenach,
Im Neustädtischen Kreise, das Steueramt zu Neustadt a./O.