Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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a) die Steuerämter zu Weimar, Eisenach und Neustabdt a. /O., 
b) die Steuerämter zu Apolda, Jena, Berka a. /W., Vacha und Weida, 
P) die Steuer-Receptur zu Creuzburg 
und 
d) die Uebergangsstelle zu Gerstungen. 
§. 16. 
Die Besugniß zur Erledigung von Uebergangsscheinen über gestempelte 
Spielkarten besitzen: 
a) die im vorigen Paragraphen unter a— d aufgeführten Steuerstellen, außer- 
dem aber noch 
b) die Steuer-Recepturen zu Geisa, Kaltennordheim, Auma, Berga, Remda, 
Ilmenau, Allstedt und Oldisleben und 
c) das Malzaufschlagsamt zu Ostheim, als Uebergangsstelle daselbst, nach Maß- 
gabe der höchsten Verordnung vom 2. November 1865. 
V. Zu F. 15 des Gesetzes. 
S. 17. 
Stempel-Quittung. 
Bei dem nur mit einem Beamten besetzten Steueramte zu Neustadt a./O. 
ist zur Revision und Abfertigung der unter Uebergangsschein-Kontrole eingehenden 
fremdländischen Spielkarten der Bezirks-Steueraufseher heran zu ziehen, der auch 
die Stempel-Quittung mit zu unterschreiben hat. 
VI. Zu §. 18 des Gesetzes. 
S. 18. 
Kontraventionen gegen die Vorschriften der Ausführungsverordnung. 
Zuwiderhandlungen gegen die im Vorstehenden unter §.§. 1—6, 7 Abk. 2, 
8, 14 gegebenen Verwaltungsvorschriften werden an dem Schuldigen mit der im
	        
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