Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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#§. 18 des Gesetzes augedrohten Ordnungsstrafe von einem bis zehn Thaler für 
jeden Kontraventions-Fall geahndet. 
VII. Transitorische Bestimmungen. 
#§. 19. 
Die nach §. 7 des Gesetzes vom 2. Januar 1834 bestellten Spielkarten- 
Verkaufsstellen im Großherzogthume werden vom 1. April 1866 an hierdurch auf- 
gehoben. Dieselben haben den Spielkarten= Debit mit dem 31. März 1866 zu 
schließen. 
§. 20. 
Die zu diesem Zeitpunkte (§. 19) verbliebenen Vorräthe an mit dem zeit- 
herigen Stempel versehenen Spielkarten können auch nach dem 31. März 1866 
durch die Spielkarten-Fabrik zu Weimar unmittelbar, oder mittelbar durch die nach 
§. 6 der gegenwärtigen Verordnung angemeldeten Handeltreibenden, mit freier 
Preisbestimmung verkauft werden. 
S. 21. 
Bis zum 1. April 1866 verbleibt es überall bei den Bestimmungen der am 
Schlusse des Gesetzes vom 1. November 1865 bezeichneten Gesetze. 
Weimar am 3. November 1865. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
  
Druck der Hof-Buchdrackerei in Weimar.
	        
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