Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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arzeneikunde widmen wollen, den Besuch und die fleißige Benutzung der gedachten 
Lehranstalt ausdrücklich und vorzugsweise hierdurch anzuempfehlen. 
Gleichzeitig werden in Gemäßheit von §. 6 und §. 7 der gedachten Ministerial- 
Erklärung vom 28. August 1862 die auch für die diesseitigen Staatsangehörigen 
maßgebenden Aufnahmebedingungen und wichtigeren Anstaltsgesetze der Königlichen 
Thierarzeneischule zu Dresden, sowie das Regulativ, den Besuch der mit der ge- 
nannten Anstalt verbundenen Lehrschmiede betreffend, in den folgenden Beilagen zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 16. November 1865. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
Scchambach. 
Beilage A. 
Auszug 
aus den Gesetzen für die Eleven der Kiniglichen. Ihierarzeneischule zu 
Dresden vom 30. Jannar 186 
Allgemeine Woea is6t 
Aufnahme der Eleven. 
§. 1. 
Die Aufnahme als Eleve der Königlichen Thierarzeneischule findet nur Ein 
Mal des Jahres, jedesmal im Laufe des Monats September Statt. Der Anmelde- 
und Aufnahme-Termin wird im Dresdener Journal und in der Leipziger Zeitung 
öffentlich bekannt gemacht. 
Die Anmeldungen können schriftlich oder auch mündlich bei der Direktion der 
Königlichen Thierarzeneischule oder bei dem mit der Annahme der Melrungen be- 
auftragten Professor der Thierarzeneischule geschehen. 
Der sich Anmeldende darf nicht 3½2 18 Jahren alt und muß von gesunder 
Körperbeschaffenheit seyn. 
Derselbe hat seiner Anmeldung den Geburtsschein, Impfschein und die Zeug- 
nisse der von ihm beziehentlich zuletzt besuchten Schule beizufügen. 
Hat derselbe nach dem Abgange von der Schule noch Privat-Unterricht ge- 
nossen, so sind überdieß die Zeugnisse der betreffenden Privat-Lehrer mit bei- 
zulegen.
	        
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