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arzeneikunde widmen wollen, den Besuch und die fleißige Benutzung der gedachten
Lehranstalt ausdrücklich und vorzugsweise hierdurch anzuempfehlen.
Gleichzeitig werden in Gemäßheit von §. 6 und §. 7 der gedachten Ministerial-
Erklärung vom 28. August 1862 die auch für die diesseitigen Staatsangehörigen
maßgebenden Aufnahmebedingungen und wichtigeren Anstaltsgesetze der Königlichen
Thierarzeneischule zu Dresden, sowie das Regulativ, den Besuch der mit der ge-
nannten Anstalt verbundenen Lehrschmiede betreffend, in den folgenden Beilagen zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 16. November 1865.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
Scchambach.
Beilage A.
Auszug
aus den Gesetzen für die Eleven der Kiniglichen. Ihierarzeneischule zu
Dresden vom 30. Jannar 186
Allgemeine Woea is6t
Aufnahme der Eleven.
§. 1.
Die Aufnahme als Eleve der Königlichen Thierarzeneischule findet nur Ein
Mal des Jahres, jedesmal im Laufe des Monats September Statt. Der Anmelde-
und Aufnahme-Termin wird im Dresdener Journal und in der Leipziger Zeitung
öffentlich bekannt gemacht.
Die Anmeldungen können schriftlich oder auch mündlich bei der Direktion der
Königlichen Thierarzeneischule oder bei dem mit der Annahme der Melrungen be-
auftragten Professor der Thierarzeneischule geschehen.
Der sich Anmeldende darf nicht 3½2 18 Jahren alt und muß von gesunder
Körperbeschaffenheit seyn.
Derselbe hat seiner Anmeldung den Geburtsschein, Impfschein und die Zeug-
nisse der von ihm beziehentlich zuletzt besuchten Schule beizufügen.
Hat derselbe nach dem Abgange von der Schule noch Privat-Unterricht ge-
nossen, so sind überdieß die Zeugnisse der betreffenden Privat-Lehrer mit bei-
zulegen.