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Von denjenigen, welche noch unter väterlicher oder vormundschaftlicher Gewalt
stehen, ist übrigens eine schriftlich ausgestellte und obrigkeitlich beglaubigte Erklärung
des Vaters oder dessen Stellverters beizubringen, in welcher die Einwilligung zum
Besuche der Anstalt enthalten ist und die Bestreitung der Studien= und Unterhal-
tungs-Kosten zugesichert wird.
8. 3.
Nur diejenigen können als Eleven Aufnahme finden, welche entweder
a) eine öffentlich anerkannte Real-Schule besucht haben und mit dem Zeugnisse
der Reife entlassen worden sind, oder
b) durch ein testimonium sich darüber auszuweisen vermögen, daß sie min-
destens ein halb Jahr lang Schüler der zweitoberen Klasse eines Gymna-
siums gewesen sind, oder aber
c) vor der, aus Lehrern der Thierarzeneischule bestehenden Kommission eine
Prüfung ablegen und dabei die zur Aufnahme erforderlichen Vorkenntnisse
nachweisen.
S. 4.
Hat der sich Anmeldende bereits an einer andern Thierarzeneischule, oder
auf Universitäten das thierärztliche Studium betrieben, so wird ihm, dafern er sich
über sein Studium und seine moralische Führung genügend auszuweisen vermag, die
Aufnahmeprüfung erlassen.
§. 5.
Die Aufnahme der Eleven erfolgt durch Verpflichtung auf die Schulgesetze
und durch Infkription.
Der Aufgenommene hat dem Vorsitzenden der Direktion die gewissenhafte Be-
folgung der Schulgesetze mittelst Handschlags anzugeloben und erhält darauf ein
Exemplar dieser Gesetze, sowie den Inskriptions-Schein ausgehändigt. Die Instkription
gilt nur auf ein halbes Jahr und ist bei fortgesetztem Studium von Halbjahr zu
Halbjahr zu erneuern. Zu Anfang jedes Semesters sind die geordneten Inskrip-
tions-Gebühren für das beginnende Halbjahr baar an die Kasse der Thierarzenei-
schule abzuführen.
S. 6.
Ist die Aufnahme nur bedingungsweise oder mit Vorbehalt der Beibringung
etwa noch fehlender Zeugnisse gestattet worden, so kann nach Ermessen der Direk-
tion die Inskription als Eleve vorerst ausgesetzt bleiben, der Angemeldete
gleichwohl aber nach gewöhnlicher Verpflichtung auf die Schulgesetze zum Besuche
der Vorlesungen zugelassen werden. Diejenigen, welche die gestellten Bedingungen
nicht erfüllen, oder die fehlenden Zeugnisse in der dazu bestimmten Zeit nicht be-
schaffen, haben die Thierarzeneischule zu verlassen, wenn ihnen nicht ausnahmsweise
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