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gestattet wird, an dem Unterrichte als Hospitanten (§. 8) noch ferner Theil zu
nehmen.
Inwieweit in solchen und ähnlichen Fällen die als Hospitant verbrachte
Studien-Zeit bei einer etwaigen späteren Inskription angerechnet werden könne,
hängt von dem Ermessen der Direktion ab.
S. 7.
Nach dem vorschriftsmäßigen Beginne des Jahres-Kursus kann in der Regel
eine Aufnahme von Eleven nicht weiter Statt finden. Ausnahmen hiervon eintreten
zu lassen bleibt in jedem einzelnen Falle in das Ermessen der Direktion gestellt.
8. 8.
Von den Eleven verschieden sind die Hospitanten. Letztere nehmen bloß
an dem Unterrichte nach ihrer eigenen Wahl Theil, stehen aber im Uebrigen in
keinem weiteren Verhältnisse zur Anstalt und haben auch keinen Anspruch auf Zu-
lassung zu praktischen Uebungen sowie zur thierärztlichen Abgangsprüfung. Um als
Hospitant an dem Unterrichte zugelassen zu werden, bedarf es keines Nachweises
wissenschaftlicher Vorkenntnisse, es ist nur erforderlich, bei der Direktion der Anstalt,
unter Beibringung eines obrigkeitlichen Führungszeugnisses, um die Aufnahme als
Hospitant nachzusuchen und, sobald diese genehmigt worden, sich bei der Kanzlei der
Anstalt zur Inskription als Hospitant anzumelden, die Inskriptions-Gebühren abzu-
entrichten und darauf demjenigen Lehrer, dessen Vorträgen beizuwohnen beabsichtigt
wird, sich recht zeitig vorzustellen. Den Schulgesetzen sind die Hospitanten in den-
jenigen Punkten unterworfen, welche sich auf den Unterricht, das disciplinelle Ver-
halten innerhalb der Anstalt und die Zahlung der Inskriptions-Gebühren beziehen.
Anmerkung. Diesen vorstehenden Bestimmungen ist hinzuzufügen:
1) daß die im §. 1 erwähnten öffentlichen Bekanntmachungen, die Anmelde-
und Anfnahme-Termine der Königlichen Thierarzeneischule betreffend, im
Großherzogthume regelmäßig in der Weimarischen Zeitung, dem Eisenacher
Kreisblatte und dem Neustädter Kreisboten erfolgen,
2) daß das im §. 3 unter a gedachte Zeugniß der Reife (nach §. 2, a der
bezüglichen diesseitigen Ministerial-Erklärung vom 28. August 1862) zur
Zeit nur dann als hinreichend gilt, wenn dasselbe von dem Großherzoglichen
Real-Gymnasium zu Eisenach ausgestellt worden ist.
Beilage B.
Zufolge der Bekanntmachung der Königlichen Kommission für das Veterinär-
Wesen vom 22. Dezember 1857 bestehen diejenigen schulwissenschaftlichen Vorkenntnisse,
welche nach §. 2, c der in der Beilage A enthaltenen Anstaltsgesetze in einer der