Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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gestattet wird, an dem Unterrichte als Hospitanten (§. 8) noch ferner Theil zu 
nehmen. 
Inwieweit in solchen und ähnlichen Fällen die als Hospitant verbrachte 
Studien-Zeit bei einer etwaigen späteren Inskription angerechnet werden könne, 
hängt von dem Ermessen der Direktion ab. 
S. 7. 
Nach dem vorschriftsmäßigen Beginne des Jahres-Kursus kann in der Regel 
eine Aufnahme von Eleven nicht weiter Statt finden. Ausnahmen hiervon eintreten 
zu lassen bleibt in jedem einzelnen Falle in das Ermessen der Direktion gestellt. 
8. 8. 
Von den Eleven verschieden sind die Hospitanten. Letztere nehmen bloß 
an dem Unterrichte nach ihrer eigenen Wahl Theil, stehen aber im Uebrigen in 
keinem weiteren Verhältnisse zur Anstalt und haben auch keinen Anspruch auf Zu- 
lassung zu praktischen Uebungen sowie zur thierärztlichen Abgangsprüfung. Um als 
Hospitant an dem Unterrichte zugelassen zu werden, bedarf es keines Nachweises 
wissenschaftlicher Vorkenntnisse, es ist nur erforderlich, bei der Direktion der Anstalt, 
unter Beibringung eines obrigkeitlichen Führungszeugnisses, um die Aufnahme als 
Hospitant nachzusuchen und, sobald diese genehmigt worden, sich bei der Kanzlei der 
Anstalt zur Inskription als Hospitant anzumelden, die Inskriptions-Gebühren abzu- 
entrichten und darauf demjenigen Lehrer, dessen Vorträgen beizuwohnen beabsichtigt 
wird, sich recht zeitig vorzustellen. Den Schulgesetzen sind die Hospitanten in den- 
jenigen Punkten unterworfen, welche sich auf den Unterricht, das disciplinelle Ver- 
halten innerhalb der Anstalt und die Zahlung der Inskriptions-Gebühren beziehen. 
Anmerkung. Diesen vorstehenden Bestimmungen ist hinzuzufügen: 
1) daß die im §. 1 erwähnten öffentlichen Bekanntmachungen, die Anmelde- 
und Anfnahme-Termine der Königlichen Thierarzeneischule betreffend, im 
Großherzogthume regelmäßig in der Weimarischen Zeitung, dem Eisenacher 
Kreisblatte und dem Neustädter Kreisboten erfolgen, 
2) daß das im §. 3 unter a gedachte Zeugniß der Reife (nach §. 2, a der 
bezüglichen diesseitigen Ministerial-Erklärung vom 28. August 1862) zur 
Zeit nur dann als hinreichend gilt, wenn dasselbe von dem Großherzoglichen 
Real-Gymnasium zu Eisenach ausgestellt worden ist. 
Beilage B. 
Zufolge der Bekanntmachung der Königlichen Kommission für das Veterinär- 
Wesen vom 22. Dezember 1857 bestehen diejenigen schulwissenschaftlichen Vorkenntnisse, 
welche nach §. 2, c der in der Beilage A enthaltenen Anstaltsgesetze in einer der
	        
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