Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Kurse, oder in dem §. 26 gedachten Falle wenigstens den dritten Kursus durchge- 
macht haben. Die Prüfung ist theils eine theoretische, theils eine praktische und 
begreift folgende einzelne Prüfungsabschnitte in sich: 
1) die Hufbeschlagsprüfung (Zurichten eines Hufes zum Beschlagen und das 
Auflegen eines Eisens); 
2) die anatomische Prüfung (Demonstration der Lage der Eingeweide und kunst- 
gemäßes Exenteriren derselben, Demonstration einzelner Körpertheile und An- 
fertigung eines anatomischen Präparates); 
3) die chirurchische Prüfung (Ausführung von zwei durch das Loos bestimmten 
Operationen); 
4) die klinische Prüfung (Untersuchung und Behandlung eines äußeren und eines 
inneren Krankheitsfalles und Anfertigung von Krankheitsgeschichten hierüber, 
beziehungsweise eines Sektions-Berichtes); 
5) die unter Klausur anzufertigende schriftliche Bearbeitung eines gegebenen 
Themas aus der praktischen Thierheilkunde und 
6) die mündliche Schlußprüfung, welche sich auf alle theoretischen Doktrinen 
erstreckt und öffentlich abgehalten wird. 
§. 42. 
Die unter 1—5 genannten Prüfungen geschehen durch und unter Beaussich- 
tigung von zwei Lehrern, die sich über die bei jeder Prüfung zu ertheilende Censur 
zu verständigen haben. Bei einer Meinungsverschiedenheit entscheidet der Fach- 
lehrer. 
Die unter 6 genannte mündliche Schlußprüfung erfolgt unter dem Vorsitze 
des Vorstandes der Veterinär-Kommission durch sämmtliche Fachlehrer. Sofort 
nach ihrer Beendigung wird nach den Ergebnissen der Censuren in den einzelnen 
Prüfungsabschnitten die Haupt-Censur ertheilt. 
Bei Meinungsverschiedenheiten über den Ausfall der gesammten Prüfung und 
über die zu ertheilende Haupt-Censur entscheidet die Majorität und bei Stimmen- 
gleichheit der Vorsitzende der Prüfungs-Kommission. 
8. 43. 
Ueber alle einzelne Prüfungsabschnitte mit Ausnahme von 4 und 5 wird 
ein Protokoll geführt, welches die Hauptpunkte der Prüfung enthält und von den 
Examinatoren unterschrieben wird. 
Für die zu ertheilenden Censuren werden vier Grade angenommen, nänmlich: 
I. (vorzüglich), 
II. (gut), 
III. (genügeno), 
IV. (ungenügend), 
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