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von denen die drei ersten noch durch Beifügung der Buchstaben a und b, von de-
denen a das höhere, b das geringere Maß bezeichnet, abgestuft werden.
Bei der Ertheilung der Haupt-Censur kommen selbstverständlich nur die drei
ersten Censur-Grade in Anwendung.
8. 44.
Ist die Prüfung so bestanden, daß das Gesammt-Resultat mindestens mit
III, oder als „genügend“ bezeichnet werden kann, so erhält der Examinand die Le-
gitimation als Thierarzt mit Angabe der Haupt-Cenfur.
Ist das Ergebniß aber von der Art, daß der Examinand selbst die II. Cen-
sur nicht erlangen konnte, so wird derselbe zurückgewiesen.
Eine Wiederholung der Gesammtprüfung ist erst nach Ablauf eines Jahres
und unter der Voraussetzung zulässig, daß der Geprüfte seine Studien an der
hiesigen oder an einer auswärtigen Thierarzeneischule immittelst fortgesetzt hat. Eine
mehr als zweimalige Wiederholung der Prüfung ist nicht gestattet.
Wenn der Geprüfte in einem oder zwei der vier ersten praktischen Prü-
fungsabschnitte die Censur III nicht, in den übrigen Prüfungsabschnitten aber min-
destens die Cenfur II erlangt hat, dann ist eine Nachprüfung in den erstgedachten
Fächern zulässig. Diese Nachprüfung kann für die Hufbeschlagsprüfung schon nach
drei Monaten erfolgen; in allen anderen Fächern aber nicht früher als nach Ab-
lauf eines halben Jahres. Ueber die Zulässigkeit der Nachprüfung und deren
Modalität entscheidet die Prüfungs-Kommission.
Beilage E.
Regulatio,
den Besuch der Lehrschmiede bei der Höniglichn Thierarzeneischule betreffeud,
vom 15. April 1
§. 1.
Zur Aufnahme als Beschlagsschüler ist erforderlich der Nachweis
a) der zünftigen Erlernung des Schmiedehandwerkes und
b) einer im Schmieden von Hufeisen und im Beschlagen bereits in dem Grade
erlangten Fertigkeit, daß der Schüler an dem Unterrichte und der Beschäf-
tigung in der Werkstatt der Lehrschmiede mit Nutzen und ohne Störung
für seine Mitschüler Theil zu nehmen vermag. Jeder Aufzunehmende hat
sich daher einer praktischen Prüfung zu unterwerfen, von deren Ausfall die
Annahme oder Zurückweisung abhängt.