Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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S. 2. 
Außerdem hat jeder Aufzunehmende aus dem Civil-Stande noch durch ein 
obrigkeitliches Zeugniß oder durch das Wanderbuch sein bisheriges Wohlverhalten 
nachzuweisen und im Falle der Minderjährigkeit die älterliche oder vormundschaftliche 
Erlaubniß beizubringen. 
8. 3. 
Die Zahl der Beschlagsschüler ist auf überhaupt 15 beschränkt. Wird diese 
durch die Anmeldungen überschritten, so entscheidet über die Aufnahme die größere 
Befähigung und unter Gleichstehenden die Reihenfolge der Anmeldungen. 
S. 4. 
Die Aufnahme erfolgt jährlich 3 Mal: 
am 1. März, 
„ 1. Juli und 
„ 1. November. 
S. 5. 
Gesuche um Aufnahme sind entweder schriftlich bei der Direktion der Kö- 
niglichen Thierarzeneischule, oder mündlich bei dem Beschlagslehrer, der sie dann der 
Direktion zu melden hat, anzubringen. Auf die Anmeldung der Militär-Personen 
findet diese Vorschrift keine Anwendung. 
8. 6. 
Der Unterricht ist wesentlich ein praktischer und bestehet in geeigneter An- 
weisung im Schmieden der Hufeisen zu den verschiedenen Zwecken und im Be- 
schlage gesunder und kranker Hufe. Zur bessern Einsicht in die Regeln und Grund- 
sätze des Hufbeschlages wird aber zugleich ein kurz gefaßter leicht verständlicher 
theoretischer Unterricht ertheilt. 
§. 7. 
Die Unterrichtszeit umfaßt die Dauer von 4 Monaten, kann aber zur Er- 
langung besserer Ausbildung bis auf 6 Monate verlängert werden, nach deren Be- 
endigung der Beschlagsschüler zur Prüfung zugelassen wird. 
§. 8. 
Für den gesammten Unterricht werden 6 Thlr. 5 Ngr. in die Kasse der 
Königlichen Thierarzeneischule gezahlt. 
S. 9. 
Während des Aufenthaltes an der Königlichen Thierarzeneischule hat sich der 
Beschlagsschüler streng nach der eingeführten und in der Beschlagsschmiede ausge- 
hängten Schmiedeordnung, sowie nach den allgemeinen Gesetzen der Anstalt zu rich- 
ten, auch ein gesittetes und anständiges Betragen zu beobachten.
	        
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