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S. 2.
Außerdem hat jeder Aufzunehmende aus dem Civil-Stande noch durch ein
obrigkeitliches Zeugniß oder durch das Wanderbuch sein bisheriges Wohlverhalten
nachzuweisen und im Falle der Minderjährigkeit die älterliche oder vormundschaftliche
Erlaubniß beizubringen.
8. 3.
Die Zahl der Beschlagsschüler ist auf überhaupt 15 beschränkt. Wird diese
durch die Anmeldungen überschritten, so entscheidet über die Aufnahme die größere
Befähigung und unter Gleichstehenden die Reihenfolge der Anmeldungen.
S. 4.
Die Aufnahme erfolgt jährlich 3 Mal:
am 1. März,
„ 1. Juli und
„ 1. November.
S. 5.
Gesuche um Aufnahme sind entweder schriftlich bei der Direktion der Kö-
niglichen Thierarzeneischule, oder mündlich bei dem Beschlagslehrer, der sie dann der
Direktion zu melden hat, anzubringen. Auf die Anmeldung der Militär-Personen
findet diese Vorschrift keine Anwendung.
8. 6.
Der Unterricht ist wesentlich ein praktischer und bestehet in geeigneter An-
weisung im Schmieden der Hufeisen zu den verschiedenen Zwecken und im Be-
schlage gesunder und kranker Hufe. Zur bessern Einsicht in die Regeln und Grund-
sätze des Hufbeschlages wird aber zugleich ein kurz gefaßter leicht verständlicher
theoretischer Unterricht ertheilt.
§. 7.
Die Unterrichtszeit umfaßt die Dauer von 4 Monaten, kann aber zur Er-
langung besserer Ausbildung bis auf 6 Monate verlängert werden, nach deren Be-
endigung der Beschlagsschüler zur Prüfung zugelassen wird.
§. 8.
Für den gesammten Unterricht werden 6 Thlr. 5 Ngr. in die Kasse der
Königlichen Thierarzeneischule gezahlt.
S. 9.
Während des Aufenthaltes an der Königlichen Thierarzeneischule hat sich der
Beschlagsschüler streng nach der eingeführten und in der Beschlagsschmiede ausge-
hängten Schmiedeordnung, sowie nach den allgemeinen Gesetzen der Anstalt zu rich-
ten, auch ein gesittetes und anständiges Betragen zu beobachten.