Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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S. 10. 
Die Arbeitszeit beträgt täglich 9 Stunden, nämlich Vormittags von 7 bis 12 
und Nachmittags von 1 bis 5 Uhr. Jeder Beschlagsschüler hat sich zur bestimm- 
ten Zeit einzufinden und darf die Schmiede vor beendigter Zeit und Arbeit nicht 
verlassen. 
in Folge Erkrankung darf kein Beschlagsschüler die Arbeits= und Un- 
terrichts-Stunden versäumen, es sey denn nach zuvor eingeholter Erlaubniß des Be- 
schlagslehrers. 
S. 11. 
Alle Beschlagsschüler stehen sich während ihres Aufenthalts in der Anstalt und 
bei der Arbeit gleich. Jeder hiermit nicht im Einklang stehender handwerksmäßiger 
Gebrauch fällt hinweg. 
§. 12. 
Täglich übernehmen der Reihenfolge nach zwei Beschlagsschüler den Dienst in 
der Schmiede. Dieselben haben die Pflicht auf Ordnung und Reinlichkeit in der 
Schmiede zu halten und die erforderlichen Dienstleistungen z. B. Wasserholen 2c. 2c. 
zu besorgen. " 
§. 13. 
Während seines Aufenthaltes hat jeder Beschlagsschüler sich die nöthigen Mo- 
dell-Eisen anzufertigen. Das hierzu erforderliche Material wird nach der Höhe der 
Eisenpreise berechnet. 
8. 14. 
Der nächste Vorgesetzte für die Beschlagsschüler ist der Schmiedelehrer, dessen 
Anordnungen pünktlich zu befolgen sind. — Bei Ungehorsam und sonst bewiesener 
Untauglichkeit erfolgt die Ausweisung aus der Anstalt, welche jedoch nur von der 
Direktion der Königlichen Thierarzencischule ausgehen kann. — Außer in Discipli- 
nar-Sachen stehen die Schüler vom Civil-Stande wie jeder andere Einwohner un- 
ter der ordentlichen Ortsobrigkeit. · 
§.15. 
Die Abgangsprüfung erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen, wie sie in 
dem besonders abgedruckten Regulative für die Prüfungen im Hufbeschlage vom 
19. November 1856 enthalten sind. — Die Examinations-Gebühren betragen 
4 Thlr. 14 Ngr., die an die Kassenverwaltung der Königlichen Thierarzeneischule 
zu entrichten sind. 
  
Druck der Hof--Buchdruckerei in Weimar.
	        
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