Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 28. Weimar. 10. Dezember 1865.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
W. K.
Nachdem der Steuerbedarf des Großherzogthumes für die nächste, die Jahre
1866, 1867 und 1868 um fassende Finanz-Periode durch Verabschiedung mit dem
siebzehnten ordentlichen Landtage verfassungsmäßig festgestellt worden ist, sind von
dem getreuen Landtage zur Deckung der Staatsbedürfnisse in den gedachten Etats-
Jahren in Gemäßheit des reridirten Grundgesetzes über die Verfassung des Groß-
herzogthumes vom 5. Mai 1816 die nachstehend bezeichneten Steuern für die
Jahre 1866, 1867 und 1868 verwilligt worden.
I.
Die von Grund und Boden im gesammten Großherzogthume vor-
zugsweise zu entrichtenden Steuern (alte Landsteuern, alte Grundsteuern)
nach den weiteren Bestimmungen des revidirten Gesetzes über die Stenerverfassung des
Großherzogthumes vom 18. März 1851 und des Gesetzes vom 30. Oktober 1840.
II.
ç Als indirekte Steuern:
A. in dem gesammten Großherzogthume:
1) die Ein gangs= und Ausgangs-Zölle nach dem Zollgesetze, der Zoll-
ordnung und der Zollstrafgesetze vom 1. Mai 1838 in denjenigen Beträgen, welche
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