Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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C. in dem Amtsbezirke Ostheim mit Ausnahme des Ortes Melpers 
neben den unter II, A erwähnten indirekten Steuern: 
1) die Uebergangsabgaben nach dem Gesetze vom 19. Juli 1843; 
2) der Malzaufschlag nach demselben Gesetze; 
3) der Salzaufschlag nach demselben Gesetze; 
oder — zu B und C — nach den in Gemäßheit der Verträge mit den 
betheiligten Zollvereins-Staaten für den Lauf der Verwilligungs-Periode anderweit 
zu treffenden Bestimmungen. 
III. 
An allgemeiner direkter Steuer in dem gesammten 
Großherzogthume: 
1) voun dem Einkommen sowohl aus Grund und Boden, als aus anderen 
Quellen, nach den Bestimmungen des revidirten Gesetzes über die Steuerverfas- 
sung vom 18. März 1851 nebst Nachtrag dazu vom 25. November 1853 und des Ge- 
setzes über die allgemeine Einkommensteuer vom 19. März 1851 nebst Nachtrag 
dazu vom 26. November 1853 
acht Pfennige von jedem Thaler 
a) eines jeden der in den Steuerrollen ersten Theiles eingezeichneten Indi- 
vidual- Steuer-Kapitale; 
b) eines jeden der Orts-Steuer-Kapitale zweiten Theiles, wie solche 
aa) hinsichtlich des Einkommens aus Grund und Boden den Orts-Quoten 
zweiten Theiles erster Abtheilung für die laufende Finanz-Periode zum 
Grunde gelegen und mit Rücksicht auf die inzwischen Statt gefundenen 
oder noch Statt findenden Ab= und Zugänge, sowie auf die erfolgten 
oder noch erfolgenden Revisionen dieser Orts-Steuer-Kapitale zu be- 
richtigen und 
bb) hinsichtlich des Einkommens aus anderen Quellen nach dem Ergebnisse 
der Einschätzungen in dem Jahre 1865 und mit Rücksicht auf die Statt 
gefundenen oder noch Statt findenden Ab= und Zugänge, sowie auf die 
erfolgten oder noch erfolgenden Rewvisionen festzustellen sind; 
und zwar dergestalt, daß die hiernach sich ergebenden Orts-Steuer-Quoten 
zweiten Theiles weiter in zwei Abtheilungen zerfallen, von denen die eine, 
welche dem Orts-Steuer-Kapitale vom Einkommen aus Grundbesitz entspricht, aus- 
schließlich von den Grundbesitzern des Ortes, als solchen, die andere aber, welche 
aus dem Orts-Steuer-Kapitale von den übrigen zum zweiten Theile der Orts- 
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