Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenath. 
Nummer 3. Weimar. 7. März 1865. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
. N. 
Nachdem der auf Grund des Gesetzes vom 5. Januar 1854 angesammelte 
Reserve-Fonds der Landes-Brandversicherungs-Anstalt auf mehr als Zweimal- 
hunderttausend Thaler angewachsen ist, verordnen Wir, mit Zustimmung Unseres 
getreuen Landtages, zusätzlich zu Punkt 6 des ebengedachten Gesetzes: 
So lange der Reserve-Fonds der Landes-Brandversicherungs-Anstalt die 
Höhe von 200,000 Thalern übersteigt, ist der überschießende Betrag des- 
selben zur Bestreitung des laufenden Bedarfes der Anstalt schon dann mit zu 
verwenden, wenn zu dessen Deckung die Ausschceibung von einem halben 
Pfennig von jedem Thaler der Konkurrenz-Summen nicht zureicht. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 8. Februar 1865. 
Carl Alerander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Zweiter Nachtrag 
zum §. 6 des Gesetzes vom 28. August 1826 über 
die öffentliche Anstalt der Brandversicherung. 
  
 
	        
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