Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenath.
Nummer 3. Weimar. 7. März 1865.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
. N.
Nachdem der auf Grund des Gesetzes vom 5. Januar 1854 angesammelte
Reserve-Fonds der Landes-Brandversicherungs-Anstalt auf mehr als Zweimal-
hunderttausend Thaler angewachsen ist, verordnen Wir, mit Zustimmung Unseres
getreuen Landtages, zusätzlich zu Punkt 6 des ebengedachten Gesetzes:
So lange der Reserve-Fonds der Landes-Brandversicherungs-Anstalt die
Höhe von 200,000 Thalern übersteigt, ist der überschießende Betrag des-
selben zur Bestreitung des laufenden Bedarfes der Anstalt schon dann mit zu
verwenden, wenn zu dessen Deckung die Ausschceibung von einem halben
Pfennig von jedem Thaler der Konkurrenz-Summen nicht zureicht.
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 8. Februar 1865.
Carl Alerander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Zweiter Nachtrag
zum §. 6 des Gesetzes vom 28. August 1826 über
die öffentliche Anstalt der Brandversicherung.