Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Quote steuerpflichtigen Einkommen sich berechnet, von den mit solchem Einkommen 
in die Steuerrollen Eingezeichneten lediglich unter sich — im Uebrigen nach Maß- 
gabe der Bestimmungen des revidirten Gesetzes über die allgemeine Einkommensteuer 
und des Nachtrages dazu — aufzubringen ist; 
2) von dem Erwerbe Fremder, welche im Großherzogthume Han- 
del oder Gewerbe treiben, nach dem Gesetze vom 27. April 1844 und nach 
den auf dem Grunde dieses' Gesetzes und in Folge von Verträgen mit außerver- 
einsländischen Staaten getroffenen oder weiter zu treffenden Anordnungen. 
IV. 
Die Hundesteuer nach dem Gesetze vom 12. Mai 1852 und dem Nach- 
trage dazu vom 15. Dezember 1853. 
Indem Wir dieser Steuerverwilligung Unsere landesfürstliche Sanktion er- 
theilen, verordnen Wir in Gemäßheit des §. 35 des revidirten Grundgesetzes über 
die Verfassung des Großherzogthumes vom 5. Mai 1816, 
daß die vorbezeichneten verfassungsmäßig verwilligten Steuern in den Termi- 
nen und Entrichtungsformen, wie solche durch die Gesetze und Verordnungen 
bestimmt sind, in ungetrennten Summen und in den gesetzlich annehmbaren 
Münzsorten zu Unseren Steuer-Hebestellen, zu welchen es sich gebührt, 
pünktlich entrichtet und eingeliefert werden. 
Urkundlich haben Wir dieses Steuergesetz als ein für die Jahre 1866, 1867 
und 1868 gültiges allgemeines Landesgesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 28. November 1865. 
Carl Alerander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Steuergesetz 
für die Jahre 1866, 1867 und 1868.
	        
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