Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Ministerial- Bekanntmachung. 
In Gemäßheit der Bestimmung im §. 1 Ziffer 1 der unter dem 19. No- 
vember 1851 ergangenen höchsten Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über 
die allgemeine Einkommensteuer vom 19. März desselben Jahres werden alle die- 
jenigen, welche ein Einkommen 
I. an Besoldungen, Jahresgehalten, Wartegeldern und Pensionen 
aus Hof= und Staats-Kassen, überhaupt aus öffentlichen Kassen, namentlich 
aus den Kassen der Gemeinden und anderer öffentlicher Anstalten, z. B. 
Bank-Instituten, Eisenbahn-Gesellschaften, Versicherungs-Anstalten u. s. w., 
namentlich auch der Postanstalt, oder auch an Auszügen aus Landgütern 
(Leibzucht, Leibgeding, Ausgeding, Altentheil), 
II. an Erbzinsen und sonstigen grundherrlichen Gefällen, 
III. an Leibrenten und an Zinsen von Aktiv-Kapitalen aller Art, mit 
Einschluß der Dividenden von Aktien 
zu beziehen und solches nach dem vorangezogenen Gesetze vom 19. März 1851 
in Verbindung mit dem Gesetze über die Steuerverfassung vom 18. desselben 
Monats im Großherzogthume zur Versteuerung anzumelden haben, daran erinnert, 
diese Anmeldungen bis zum 
15. Januar künftigen Jahres 
bei den zuständigen Rechnungsämtern oder Steuer-Lokalkommissionen (§.8. 15, 28 
des Gesetzes vom 19. März 1851) einzureichen, unter genauer Beobachtung der 
dießfallsigen weiteren Vorschriften (§.§. 20—36, 59, 60 desselben Gesetzes) und 
allenthalben nach Anleitung der Muster A, B und C, welche der im Eingange er- 
wähnten Ausführungsverordnung vom 19. November 1851 beigefügt sind. 
Gegen die Zuwiderhandelnden werden die in solcher Beziehung 
gesetzlich geordneten Strafen (6. 38 des Gesetzes vom 19. März 1851) 
unnachsichtlich in Anwendung gebracht werden. 
Dabei wird zugleich wiederholt darauf aufmerksam gemacht: 
Zu J. 
1) Diensteinkommen, Wartegelder und Pensionen bedürfen nur dann keiner neuen 
Anmeldung, wenn solche bereits gegenwärtig zur Steuerrolle ersten Theiles 
des betreffenden Orts versteuert werden und keine Veränderung deshalb 
eingetreten ist; 
2) insbesondere haben Geistliche und Schullehrer, welche erst nach dem 18. 
März 1851 angestellt worden sind, oder seitdem eine Verbesserung ihres
	        
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