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Diensteinkommens erlangt haben, dasselbe, soweit es nicht bereits geschehen,
gehörig zu fatiren (§. 18 des Gesetzes über die Steuerverfassung vom 18.
März 1851.)
Es ist das Diensteinkommen nicht blos der definitiv augestellten, sondern auch
der nur provisorisch und auf Widerruf angenommenen Staats-, Hof= und
anderer öffentlicher Diener — mit Einschluß der Beamten und Diener von
Banken, Eisenbahn-Gesellschaften, Versicherungs-Anstalten und dergleichen mehr,
sowie der Postanstalt (Verordnung vom 6. Juni 1856) — zu fatiren. Es
ist dabei zwischen bestallungsmäßig gewährleistetem und anderem Diensteinkommen
ein Unterschied nicht zu machen. Es sind daher auch ständige Remunerationen,
auch wenn sie nur widerruflich oder auf bestimmte Zeit verwilligt sind, in-
gleichen solche widerkehrende Emolumente mit zu fatiren, welche nicht in der
Bestallung zugesichert sind, sondern unmittelbar auf dem Grunde gesetzlicher
Bestimmungen bezogen werden, insofern sie nicht unter die im §. 25 des
Gesetzes vom 19. März 1851 auedrücklich ausgenommenen Bezüge fallen.
(Verordnung vom 11. November 1857).
Zu II.
Einkommen aus landwirthschaftlichen Auszügen ist zu fatiren, ohne Unterschied,
ob dessen Geldwerth über oder unter Funfzig Thaler beträgt (§. 26 des Ge-
setzes vom 19. März 1851). Hinsichtlich der Steuerpflichtigkeit desselben,
insbesondere in den Fällen, wenn der Auszug von Eheleuten gemein-
schaftlich bezogen wird oder nicht in bestimmten Auszugsleistungen besteht, son-
dern nur Alimentation im Allgemeinen (Obdach, Beköstigung, Kleidung 2c.)
gewährt wird, sind die Erläuterungen zu berücksichtigen, welche in dieser Be-
ziehung durch die Ministerial-Bekanntmachung vom 29. Februar 1856 (Seite
83 des Regierungs-Blattes) ertheilt worden sind.
Früher bereits bewirkte Fassionen grundherrlicher Gefälle sind hinsichtlich der
inzwischen etwa eingetretenen Abgänge und Zugänge und, was die darun-
ter begriffenen Naturalien betrifft, hinsichtlich des Geldanschlages nach §. 59
des Gesetzes vom 19. März 1851 zu berichtigen.
Zu III.
die Rente von verzinslichen Kapitalen ist zu vier Prozent vom Nominal-Be-
trage der Kapitale anzumelden, insofern sie nicht wirklich eine geringere ist
(§. 36 des Gesetzes vom 19. März 1851).