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Wird indessen das an der Brücke bei Wernshausen befindliche Aichmaß von
dem Wasserstande erreicht oder überschritten, so soll es gestattet seyn, auf dem Grunde
einer hierüber von der betreffenden Herzoglich Meiningenschen Behörde ausgestellten
Bescheinigung an dem Tage, unter welchem diese Bescheinigung ausgefertigt worden ist,
aa) Langholzflöße von einfach gebundenen Stämmen bis zu 25⅞ Zoll
Weimarischen oder 24 Zoll Nürnberger Maßes im Durchmesser,
bb) Dielenfloße bis zu einer Höhe von 17¼ Zoll Weimarischen oder
16 Zoll Nürnberger Maßes
zu verflößen.
Die Breite der Langholzfloße darf in keinem Falle vorn sowohl als hin-
ten mehr als 11 Fuß 37 Zoll Weimarischen oder 10½ Fuß Nürnberger
Maßes,
die Breite der Dielenfloße aber mehr als 8 Fuß 7½ Zoll Weimarischen oder
8 Fuß Nürnberger Maßes vorn und 9 Fuß 8½ Zoll Weimarischen oder 9
Fuß Nürnberger Maßes hinten betragen.
S. 2.
Die sogenannte Drauflage soll
a) bei Langholzfloßen vier bis zwölf Stämme von der nach §. 1 für das
Eingebinde selbst zulässigen Stärke,
b) bei Dielenfloßen bis zu einer Höhe von 15½1/10 Zoll Weimarischen oder 14
Zoll Nürnberger Maßes zwei Schock Breter, bei Floßen über jenes Höhen-
maß (§. 1) drei Schock Breter
nicht übersteigen.
S. 3.
Das Umbinden der Floße im Großherzogthume zum Zwecke der Verstärkung
derselben ist nicht gestattet.
S. 4.
Die Querhölzer, mit denen die Stammenden der Holzstämme und die Breter-
betten zusammengehalten werden, dürfen an den Seiten der Floße nicht vorstehen.
S. 5.
Floße, welche die im Eingange des §. 1 unter a und b angegebene nor-
malmäßige Höhe übersteigen, dürfen nur mit doppelter Bemannung verflößt werden.
Weimar am 26. November 1865.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.