Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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3) der Gerichtsschreiber (Protokoll-Führer) 
1 Thlr. 15 Sgr. — Ppf. Diäten, 
— 20 „ — „ für Nacht-Quartier; 
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4) der aufwartende Diener 
— Thlr. 15 Sgr. — Pf. Diäten, 
— „ 7 „ 6 „ für Nacht-Quartier. 
Der Ober-Staatsanwalt und andere an dessen Stelle bei einem Ge- 
schworenengerichte fungirende Beamten der Staatsanwaltschaft liquidiren, wie 
die Mitglieder des Gerichtshofes. 
Soweit im Vorstehenden nicht etwas Anderes geordnet ist, bewendet es 
bei den Vorschriften der §.S. 11 und 12 der Gebühren-Taxe in Straf- 
sachen. 
Dieser Gesetzesnachtrag tritt mit dem 1. Januar 1866 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- 
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 18. Dezember 1865. 
Carl Alerander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Nachtrag 
zu der Gebühren--Taxe in Strassachen, 
den Diäten-Bezug des bei Geschworenen- 
gerichten fungirenden Beamten-Personals 
betreffend.
	        
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