Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Ministerial-Bekanntmachung. 
Mit Bezugnahme auf §. 13 des Gesetzes über die Schutzpockenimpfung 
vom 26. Mai 1826, verglichen mit der Ministerial-Bekanntmachung vom 10. 
Juli 1856, die Varioloiden betreffend, werden hierdurch diejenigen Maßregeln zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht, welche bei dem Ausbruche von Pocken und Varioloiden 
zukünftig im ganzen Großherzogthume gleichmäßig zur Amwendung kommen sollen. 
1) Jeder Arzt, welcher Pocken= oder Varioloiden-Kranke in Behandlung be- 
kommt, soll bei Vermeidung disziplinarer Strafe verpflichtet seyn, über die Natur 
der Krankheit, sowie über die bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen im §. 13 des 
gedachten Impfgesetzes dasjenige Familienmitglied zu belehren, welchem die betreffende 
Anzeige über den Ausbruch der Krankheit bei dem Ortsvorstande, bei Fünf Thaler 
Geldbuße oder entsprechender Gefängnißstrafe im Unterlassungsfalle, zunächst obliegt. 
2) Sobald der Ausbruch der Pocken oder Varioloiden an einem Orte durch 
erlangte eigene Ueberzeugung des betreffenden Physikus konstatirt ist, hat derselbe 
darauf zu achten, daß alle nicht oder noch nicht mit genügendem Erfolge geimpften 
Kinder des Ortes, vorausgesetzt, daß ein ärztliches Bedenken nicht entgegensteht, 
binnen kürzester Frist geimpft werden. Gleichzeitig ist auch die Wiederholung der Im- 
pfung allen Denen dringend anzuempfehlen, welche vor länger als 10 bis 15 
Jahren die Kuhpocken bestanden haben. (Vergleiche Ministerial-Bekanntmachung vom 
10. Juli 1856, die Anempfehlung der Revaccination betreffend). 
3) Ferner hat der Physikus durch Vermittelung des Gemeindevorstandes an- 
zuordnen: 
a) daß eine mit dem groß und deutlich geschriebenen oder gedruckten Worte 
„Blatternhaus“ versehene Tafel an die äußere Seite der Hausthüre oder 
neben dieselbe angenagelt werde; 
b) daß die in dem Blatternhause wohnenden Schulkinder den Besuch der Schule 
einstellen und 
c) daß die sämmtlichen Bewohner des Hauses nach Befinden unter Strafan- 
drohung angewiesen werden, öffentliche Häuser und Versammlungsorte gänz- 
lich, überhaupt aber den Verkehr mit anderen Personen möglichst zu ver- 
meiden. 
Diese Vorschriften unter a, b und c sind je nach ärztlicher Beurtheilung des 
betreffenden Falles auf vier bis sechs Wochen, vom ersten Ausbruche der Krankheit 
an gerechnet, auszudehnen. 
4) Nach Beendigung der Krankheit, also in der Regel nach drei bis vier 
Wochen, ist anzuordnen, daß die Leib= und Bett-Wäsche, welche während dem in Ge-
	        
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