Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

Regierungs- Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eise nach. 
Nummer 4. Weimar. 10. März 1865. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
. 1. 
  
haben mit Zustimmung des getreuen Landtages als Nachtrag zu der revidirten Ge- 
meindeordnung vom 18. Januar 1854 zu verordnen beschlossen, wie folgt: 
Zu Art. 150. 
Gegen Gemeindebeschlüsse über Unternehmungen, welche, in der Verpflichtung 
der Gemeinde und im Gemeindezwecke begründet, durch Umlegung von Gemeinde- 
lasten ausgeführt werden sollen, findet Berufung der Betheiligten hinsichtlich der 
Aufbringungsweise der dießfallsigen Kosten dann Statt, wenn eine Neuanlage oder 
doch die wesentliche Umänderung einer bestehenden Anlage beabsichtigt wird, die 
Kosten dieser Herstellung ganz oder zum Theil durch Umlagen aufgebracht werden 
sollen und die zu diesem Zwecke auf das Jahr zu zahlenden Geldbeträge die 
Summe der an den Staat vom Einkommen zu entrichtenden direkten Steuer über- 
steigen, oder wenn die Gemeindesteuern überhaupt mit Hinzurechnung der beab- 
sichtigten neuen Umlage über den doppelten Betrag der an den Staat zu entrich- 
tenden Steuer vom Einkommen sich belaufen würden. 
7
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.