Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Die angerufene Behörde hat, dafern bei angestellter Erörterung die erhobene 
Beschwerde als begründet sich erweist und die Mittel zur Ausführung des frag- 
lichen Unternehmens durch Aufnahme eines Anlehens oder in sonst zulässiger Weise 
beschafft werden können, die Ausführung des Gemeindebeschlusses in Bezug auf die 
Ausschreibung von Umlagen insoweit zu untersagen, als dadurch das oben angege- 
bene Maß überschritten werden würde. 
Die Berufung muß binnen zehen Tagen von Zeit der erfolgten Bekannt- 
machung des Beschlusses, daß die Kosten der beabsichtigten Unternehmung durch 
Umlagen aufgebracht werden sollen, bei Verlust des Rechtsmittels eingewendet werden. 
Zu Art. 167, 4. 
Die Staatsregierung ist ermächtigt, auch den Vorsitzenden der Gemeindever- 
sammlung auf Antrag der Letztern wegen inzwischen eingetretenen Verlustes des 
guten Leumundes oder wegen andauernder Vernachlässigung seiner Amtspflichten zu 
entlassen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- 
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 15. Februar 1865. 
Carl Alerander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Nachtrags-Gesetz 
zu der revidirten Gemeindeordnung.
	        
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