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Die angerufene Behörde hat, dafern bei angestellter Erörterung die erhobene
Beschwerde als begründet sich erweist und die Mittel zur Ausführung des frag-
lichen Unternehmens durch Aufnahme eines Anlehens oder in sonst zulässiger Weise
beschafft werden können, die Ausführung des Gemeindebeschlusses in Bezug auf die
Ausschreibung von Umlagen insoweit zu untersagen, als dadurch das oben angege-
bene Maß überschritten werden würde.
Die Berufung muß binnen zehen Tagen von Zeit der erfolgten Bekannt-
machung des Beschlusses, daß die Kosten der beabsichtigten Unternehmung durch
Umlagen aufgebracht werden sollen, bei Verlust des Rechtsmittels eingewendet werden.
Zu Art. 167, 4.
Die Staatsregierung ist ermächtigt, auch den Vorsitzenden der Gemeindever-
sammlung auf Antrag der Letztern wegen inzwischen eingetretenen Verlustes des
guten Leumundes oder wegen andauernder Vernachlässigung seiner Amtspflichten zu
entlassen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un-
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 15. Februar 1865.
Carl Alerander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Nachtrags-Gesetz
zu der revidirten Gemeindeordnung.