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Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
. 1.
Nachdem die durch den §. 3 des Gesetzes zur Vereinfachung und Abkürzung
des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 28. Mai 1857 bewirkte
Aufhebung des unbedingten Mandat-Prozesses als einer besonderen Prozeßart zu
Zweifeln über die rechtliche Wirksamkeit der einem Vertrage einverleibten s. g.
exekutorischen Klausel Anlaß gegeben hat, haben Wir zu deren Abschneidung unter
Zustimmung des getreuen Landtages als authentische Interpretation zu verordnen
beschlossen und verordnen, was folgt:
Auf dem Grunde öffentlicher Urkunden, welche die Unterwerfung unter die
Hilfsvollstreckung enthalten, kann der Forderungsberechtigte ebenso, wie auf
dem Grunde eines rechtskräftigen Erkenntnisses bei dem für die Streitsache
zuständigen Gerichte auf Hülfsvollstreckung antragen.
Urkundlich haben Wir diese authentische Interpretation höchsteigenhändig voll-
zogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 15. Februar 1865.
Carl Alerander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Authentische Interpretation
des §. 3 des Gesetzes zur Vereinfachung
und Abkürzung des Verfahrens in bürger-
lichen Rechtsstreitigkeiten vom 18. Mai
1857, die rechtliche Wirksamkeit der s. g.
exekutorischen Klausel betreffend.