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Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Mit Beziehung auf die Bekanntmachung des unterzeichneten Staats-Mi-
nisteriums vom 12. November 1859 (Regierungs-Blatt Nr. 30) wird andurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die, als im Königreiche Bayern zur Aus-
stellung einer Bescheinigung über die Zulässigkeit der Trauung eines Bayerschen
Unterthanen im Auslande zuständigen dort genannten Königlichen Landgerichte und
Land-Kommissariate jetzt die Bezeichunng „Bezirksämter“ führen.
Weimar am 21. Januar 1865.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
epartement des Innern.
Für den Departements -Chef.
J. von Helldorff.
II. Von der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung ist nach dem Vor-
gange der Königlich Preußischen Regierung beschlossen worden zu genehmigen, daß
die in der Fabrik von Dreyse und Collenbusch zu Sömmerda gefertigten Pe-
tarden für Knall= und Halte-Signale unter der Bedingung, „daß die be-
treffenden Blechkapseln fest in Papierschnitzeln, Sägemehl oder Gyps verpackt oder
auf andere Weise so fest und getrennt gelegt werden, daß sie sich weder selbst un-
ter einander, noch einen andern Körper berühren können, und daß ferner die Kisten,
in denen die Verpackung geschieht, von mindestens mit 1“ starken gespundeten Bret-
tern angefertigt, durch Holzschrauben zusammengehalten, vollständig dicht gemacht
und mit einer zweiten dichten Kiste, welche keinen größeren Raum als 2 Kubik-
fuß einnehmen darf, umgeben werden“, zur Versendung auf der Thüringi-
schen Eisenbahn ausnahmsweise zugelassen werden.
Höchstem Befehle zufolge wird dieses als Nachtrag zu §. 15 bezüglich An-
hang A des Bahnpolizei-Reglements für die Thüringische Eisenbahn vom 15. Au-
gust 1863 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1863 S. 125 flg.) hierdurch bekannt
gemacht.
Weimar am 3. Februar 1865.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Selldorff.
Dearuuck der Hof. Buchdruckerei in Weimar.