Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

Regierungs- Platt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eise nach. 
Nummer 5. Weimar. 12. März 1865. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
. N. 
Da mehrfache Erfahrungen gelehrt haben, daß die Bestimmung im Absatze 
3 des Gesetzes vom 30. März 1859, wodurch das unter gewissen Voraussetzun- 
gen die Anwendung von Strohunterlagen (Strohfiedern) bei der Eindeckung von 
Ziegeldächern gestattende Gesetz vom 6. Januar 1854 wieder aufgehoben worden 
ist, bezüglich die durch diese Aufhebung wiederum in Kraft getretene Bestimmung 
im §. 5 des Gesetzes zur Sicherung gegen Feuersbrünste vom 29. April 182)9, 
nach welcher Ziegeldachung ohne alle Strohunterlage hergestellt werden soll, im 
IV. Verwaltungsbezirke wegen der daselbst vorherrschenden klimatischen und örtli- 
chen Verhältnisse und insbesondere wegen des Mangels geeignetes Deck-Material 
liefernder Ziegeleien ohne große Beschwerden und Nachtheile der Einwohner zur 
Zeit nicht wohl durchzuführen ist: so verordnen Wir, mit Zustimmung des getreuen 
Landtages, wie folgt: 
  
S. 1. 
Der §. 5 des Gesetzes zur Sicherung gegen Feuersbrünste vom 29. April 
1829 tritt für den Umfang des IV. Verwaltungsbezirkes bis auf Weiteres der- 
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