Regierungs- Platt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eise nach.
Nummer 5. Weimar. 12. März 1865.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
. N.
Da mehrfache Erfahrungen gelehrt haben, daß die Bestimmung im Absatze
3 des Gesetzes vom 30. März 1859, wodurch das unter gewissen Voraussetzun-
gen die Anwendung von Strohunterlagen (Strohfiedern) bei der Eindeckung von
Ziegeldächern gestattende Gesetz vom 6. Januar 1854 wieder aufgehoben worden
ist, bezüglich die durch diese Aufhebung wiederum in Kraft getretene Bestimmung
im §. 5 des Gesetzes zur Sicherung gegen Feuersbrünste vom 29. April 182)9,
nach welcher Ziegeldachung ohne alle Strohunterlage hergestellt werden soll, im
IV. Verwaltungsbezirke wegen der daselbst vorherrschenden klimatischen und örtli-
chen Verhältnisse und insbesondere wegen des Mangels geeignetes Deck-Material
liefernder Ziegeleien ohne große Beschwerden und Nachtheile der Einwohner zur
Zeit nicht wohl durchzuführen ist: so verordnen Wir, mit Zustimmung des getreuen
Landtages, wie folgt:
S. 1.
Der §. 5 des Gesetzes zur Sicherung gegen Feuersbrünste vom 29. April
1829 tritt für den Umfang des IV. Verwaltungsbezirkes bis auf Weiteres der-
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