Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

50 
gestalt und insoweit außer Kraft, daß Unser Staats-Ministerium ermächtigt ist, in 
geeigneten Fällen sowohl ganzen Ortschaften als einzelnen Personen in diesem Be- 
zirke zu gestatten, bei Eindeckung neuer Dächer, sowie bei Dach-Reparaturen, ein- 
schlüssig der Umdeckung ganzer Dachflächen, Strohunterlagen (sogenaunte Stroh- 
siedern, Puppen) anzuwenden, und sind die mit Strohfiedern eingedeckten Gebäude 
bei der Landes-Brandversicherungs-Anstalt in die dritte Klasse zu stellen. 
§. 2. 
Unser Staats-Ministerium ist ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, wann 
der obenerwähnte §. 5 des Gesetzes vom 29. April 1829 auch für den IV. Ver- 
waltungsbezirk wiederum in Wirksamkeit gesetzt werden soll. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- 
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 15. Februar 1865. 
Carl Alerander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Gese , 
die Suspendirung des §. 5 des Gesetzes zur 
Sicherung gegen Feuersbrünste vom 29. April 
1829 für den Umfang des IV. Verwal- 
tungsbezirkes betreffend.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.