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Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen-Weimat-Eisenach.
Nummer 6. Weimar. S. April 1865.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
l–Vr
Um der Erhebung der bestehenden Wasserzölle auf der Werra, sowie den
wegen deren Hinterziehung zu verhängenden Strafen und den deshalb getroffenen
Kontrole-Einrichtungen eine sichere Grundlage zu geben, ingleichen zur Beseitigung
der bei Betreibung des Floßgewerbes auf dem Werrastrome zwischen den Flößern
und den betheiligten Mühlenbesitzern etwa entstehenden Irrungen und zur Sicherung
der Ufer jenes Stromes gegen Beschädigung durch die Flöße verordnen Wir mit
Zustimmung des getreuen Landtages, unter Aufhebung des Regulatives vom 10.
September 1844, das Flößen auf der Werra betreffend, wie folgt:
§. 1.
Im Großherzogthume werden auf der Werra zugelassen Langholzflosse
und Dielenflosse.
Ueber die zulässige Höhe und Breite, sowie über die sonstige Einrichtung dieser
Flosse, ingleichen hinsichtlich der Gestattung des Umbindens derselben, der Zulassung
der sogenannten Drauflage und hinsichtlich der Querhölzer, mit denen die Stamm-
enden der Holzstämme und die Bretterbetten zusammengehalten werden, bleiben be-
sondere Anordnungen im Verwaltungswege vorbehalten.
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