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Zuwiderhandlungen gegen die im Verwaltungswege deshalb ertheilten Vor-
schriften haben, neben der Verpflichtung zu diesen Vorschriften entsprechender Her-
stellung der betreffenden Flosse, für jeden einzelnen Fall eine Bestrafung mit fünf
Thalern zur Folge.
Die Beschädigung oder Zerstörung der Stromufer, Mühlwehre oder Schleu-
ßen durch die Flosse ist
1) wenn sie aus Bosheit oder Muthwillen erfolgt, nach Maaßgabe der Be-
stimmung im Artikel 281 des Strafgesetzluches vom 20. März 1850 durch
die zuständige Gerichtsbehörde,
2) wenn sie aus unvorsichtiger Leitung oder aus sonstiger Fahrlässigkeit geschieht,
mit zwei bis zehen Thalern zu bestrafen.
Daneben sind die Flösser zur Vergütung des entstandenen Schadens verpflichtet
und zwar bei Beschädigung der Ufer unbedingt, bei Beschädigungen der Wehre oder
Schleußen aber dann, wenn solche aus unvorsichtiger Leitung des Flosses, aus
sonstiger Fahrlässigkeit, oder mit Absicht erfolgt sind. Für diese Verpflichtung haften
nicht nur die Flösser, wenn deren mehrere auf dem Flosse sich befinden, unterein-
ander, sondern auch neben ihnen der Eigenthümer, oder, sind deren mehrere, die
Eigenthümer des Flosses solidarisch.
8. 3.
Wenn Flösser an anderen, als den von den Orts-Polizeibehörden hierzu be-
stimmten und mit besonderen Anbindepfählen versehenen Uferplätzen mit den Flossen
anlegen, oder zum Zwecke des Anbindens Pfähle eigenmächtig einschlagen oder
riffelu, oder eingeschlagene Pfähle eigenmächtig herausziehen, so tritt in Gemäßheit
des Gesetzes über den Schutz gegen fließende Gewässer und über die Benutzung
derselben vom 16. Februar 1854 §. 74 Ziff. 5 eine Strafe bis zu zehen Tha-
lern ein, dafern der Wasserstand die Höhe der Ufer nicht erreicht hat, oder die
Flösser nicht genöthigt sind, anzuhalten, um anderen in Gefahr sich befindenden
Flössern zu Hülfe zu eilen.
Geschieht das Anlegen in der Nähe eines Mäühlgrabens, so muß der zuerst
anlangende Flösser zunächst unterhalb des Ausflusses des Grabens in den Haupt-
fluß, der folgende Flösser dicht unterhalb des vorhergehenden Flosses und so fort,
immer aber dergestalt anlegen, daß das Vorbeiflößen anderer Flosse nicht behindert
ist, bei Vermeidung von einem Thaler Strafe.