Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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S. 4. 
Nicht minder verfällt derjenige Flösser in eine Strafe von fünf Thalern, 
welcher bei Wehren, die mit Schleußen versehen sind, über die Wehre flößt, falls 
dieses nicht von dem Eigenthümer des Wehres erlaubt wird. 
S. 5. 
Den Flössern ist bei fünf Thalern Strafe untersagt, die Schleußen (Mühl- 
vogte) selbst zu öffnen, oder das Wasser eigenmächtig, namentlich durch Aneinander- 
reihen der Flosse, aufzustauen. 
S. 6. 
An fiskalischem Floßzoll sind von den Flössern bei Passirung der Hebestellen 
die nachstehenden Abgaben zu entrichten: 
a) von jedem Langholzflosse: b) von jedem Dielenflosse: 
J. an die Wasserzoll-Einnahme zu Tiefenort: 
— Sgr. 9 Pf. 4 Sgr. — Pf. 
II. an die Wasserzoll= Einnahme zu Berka a. W.: 
1 Sgr. 3 Pf. — Sgr. 4 Pf. von je- 
dem Bette 14 schuhiger Bretter. 
III. an die Wasserzoll-Einnahme zu Creuzburg: 
7 Sgr. — Pf. 5 Sgr. — Pf. von je- 
dem Bette 14schuhiger Bretter. 
Bei der Verzollung werden da, wo der Betrag der Abgabe nach den einzelnen 
Betten sich richtet, zwei Betten langer Waare drei Betten 14 schuhiger Bretter 
gleich geachtet. 
8. 7. 
An die Besitzer der am Werrastrome gelegenen Mühlen sind folgende Abgaben 
zu entrichten: 
a) von jedem Langholzflosse: b) von jedem Dielenflosse: 
I. an den Besitzer der Rasenmühle zu Tiefenort: 
2 Sgr. 6 Pf. 4 Sgr. — Pf. 
II. an den Besitzer der sogenannten alten Mühle zu Tiefenort: 
2 Sgr. 6 Pf. 8 Sgr. — Pf. 
III. an den Besitzer der Mühle in Dorndorf: 
2 Sgr. 6 TUf. 4 Sgr. — Pf. 
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