Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Erlegen die Betheiligten die angeforderte Strafe binnen der ihnen gesetzten 
Zahlungsfrist nicht, so haben die vorgedachten Einnahme= und Kontrole-Stellen, 
bezüglich die zuständigen Orts-Polizeibehörden die Einleitung des gerichtlichen Straf- 
verfahrens unverweilt zu beantragen. 
S. 13. 
Für die angedrohten Strafen, für die verfallenen Abgaben, für die Vergütung 
der Beschädigungen und für die erwachsenen Kosten bleibt eventuell das betreffende 
Floß verhaftet. Die Beschlagnahme erfolgt durch die Wasserzoll-Einnahme oder 
Kontrole-Stelle, bezüglich durch die Orts-Polizeibehörden. 
§. 14. 
Von den Geldstrafen erhält der Denunciant den dritten Theil. 
Dieser Strafantheil bleibt dem Denuncianten auch dann, wenn dem Deuun- 
ciaten ein Theil der Strafe bis auf ein Dritttheil herab erlassen wird. 
Sollte aber noch eine weitere Minderung oder ein völliger Erlaß der Strafe 
stattfinden, so hat im ersteren Falle der Denunciant mit dem nicht erlassenen Theile 
der Strafe ohne Weiteres sich zu begnügen und im letzteren Falle auf gar keine 
Denuncianten-Gebühr Anspruch zu machen. 
Den Flössern soll bei Aufsuchung der Bestandtheile ihrer verunglückten und 
zerrissenen Flosse jeder mögliche Vorschub geleistet werden. 
Um unbilligen Anforderungen an dieselben zu begegnen, wird bestimmt, daß 
derjenige, welcher fortfließende Waare eines gewissen Flosses auffängt, nicht mehr 
als drei Pfennige für jede der den Flössern zurückzugebenden Dielen und zwei 
Groschen für jeden Baustamm in Anspruch zu nehmen berechtigt ist. 
Urkundlich ist dieses Gesetz, welches vom 1. Januar 1866 an in Kraft treten 
soll, von Uns höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staats- 
insiegel versehen worden. 
So geschehen und gegeben Weimar am 24. März 1865. 
Carl Alerander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintingerode. 
Gese#, 
das Flößen auf der Werra 
betreffend.
	        
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