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Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
2c. K.
verordnen mit Rücksicht auf die mit der Krone Bayern bestehende Gemeinschaft des
Malzaufschlags in dem Amtsbezirke Ostheim auf Grund des zwischen den Staats-
regierungen des Großherzogthumes Sachsen-Weimar-Eisenach und des Königreichs
Bayern algeschlossenen Staatsvertrages vom 24. Mai 1843 — S. 47 ff. des
Großherzoglichen Regierungs-Blattes v. J. 1843 — im Anschlusse an die in glei-
cher Richtung in Bayern bestehenden Vorschriften mit Zustimmung des getreuen
Landtages Folgendes:
Die Verwendung anderer Stoffe oder Surrogate für Gerstenmalz und Hopfen
zur Bereitung von Braunbier ist innerhalb des Amtsbezirkes Ostheim mit Aus-
schluß des Ortes Melpers verboten.
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden mit einer Geldbuße bis zu
100 Thalern oder mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe für jeden einzelnen Kon-
traventions-Fall polizeilich geahndet.
Treten einer Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot andere Vergehen oder
Verbrechen hinzu, so kommen für diese die allgemeinen Strafgesetze des Großher=
zogthumes zur Anwendung.
Urkundlich haben Wir dieses Lokal-Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 24. März 1865.
Carl Alerander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Gese tz,
das Verbot der Anwendung von Malz-
und Hopfen-Surrogaten zur Bereitung
von Braunbier innerhall des Amtsbezirkes
Ostheim mit Ausschluß des Ortes Mel-
pers betreffend.