Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
. 1. 
Da neuerer Zeit auch „Kartoffelstärkemehl“ bei der Bierbereitung zur 
Verwendung kommt: so verordnen Wir auf dem Grunde des Gesetzes vom 12. 
März 1862 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1862 Seite 25): 
„die Steuer von dem Kartoffelstärkemehl, welches als Brau-Material ver- 
wendet wird, ist auf den Satz von Einem Thaler für den Zentner Lan- 
desgewicht bestimmt.“ 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 24. März 1865. 
O Carl Alerander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Verorduung, 
die Versteuerung des zur Bierbereitung 
verwendeten Kartoffelstärkemehls 
betreffend. 
Druck der Hof- Buchdruckerei in Weimar.
	        
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