Anhang. 411
dadurch eine bevorzugte Behandlung vor allen übrigen Signatarmächten
einzuräumen.
Auf diese Weise würde Frankreich ebenso wie in Tunis, den ge—
samten Verwaltungsapparat des Landes und damit jede Verwaltungsentscheidung
der Marokkanischen Regierung in die Hand bekommen und
so Marokko politisch wie handelspolitisch unter seine Herrschaft bringen.
Eine solche Stellung einer einzelnen Signatarmacht ist aber mit Ar—
tikel 17 der Madrider Konvention schlechterdings unvereinbar.
Ein Gewährenlassen der französischen Aktion gegen Marokko hieße
also nichts anderes, als die den Signatarmächten durch die Madrider
Konvention verbürgten Rechte preisgeben, während ein Einspruch gegen
diese Aktion sich lediglich als eine Verteidigung des bestehenden Rechtszustandes
darstellt.
(gez.) Bülow.
XXIX. Wrlaß des Reichskanzlers an den FKaiserlichen
Botschafter in Haris.
Berlin, den 12. Juni 1905.
Wir würden dem Wunsche des Herrn Rouvier, vor der Marokko-Konferenz
über die Ausdehnung der zulässigen Reformen mit uns eine
Aussprache zu haben, unter der Voraussetzung entsprechen können, daß
zuvor Frankreich die Einladung zur Konferenz annimmt. In diesem
Falle würden auch die übrigen Signatarmächte der Madrider Konvention
zur Teilnahme an der Konferenz voraussichtlich bereit sein, so daß das
Zustandekommen derselben gesichert wäre.
Sollte schon jetzt Herr Rouvier näheres über unsere Ansichten in
dieser Hinsicht zu erfahren wünschen, so würden Euere Durchlaucht zu
erwidern haben: die französische Regierung werde sich nach dem von
uns bisher eingenommenen Standpunkte von selbst sagen können, daß
die auf dem Gebiete der Polizei notwendigen Reformen international
festzustellen und zeitlich zu beschränken seien; daß die Finanzreformen
gleichfalls international behandelt werden müßten; und daß endlich die
wirtschaftliche Erschließung Marokkos unter voller Beachtung des Grundsatzes
der open door zu erfolgen habe. Dies alles sei aus der Natur
der Sache zu folgern; Sie zweifelten aber nicht daran, daß sowohl die