Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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geschlossen, wenn derselbe unter gemeinsamer Pachtsumme auf Grundstücke sich mit 
bezieht, welche zu unmittelbarer Ausübung der Gewerbeberechtigung nicht gehören. 
Hinsichtlich der auf Grund dieses Gesetzes ohne Entschädigung wegfallenden 
Verbietungs-, Zwangs= oder Baun-Rechte erlischt ein etwaiges Pachtverhältniß 
mit dem Wegfalle des fraglichen Rechtes ohne Weiteres und ohne Anspruch des 
Pachters auf Entschädigung, falls der Pachter nicht innerhalb der vorstehend bezeich- 
neten vierwöchentlichen Frist erklärt, die Pachtung unter den seitherigen Bedingungen 
auch nach Wegfall jener Rechte fortsetzen zu wollen. 
Sollten jedoch für die in Folge des gegemwärtigen Gesetzes eintretenden Fälle 
bereits Bestimmungen in den bestehenden Pachtverträgen getroffen seyn, so bewendet 
es bei diefen. 
8. 165. 
Real-Gläubiger oder andere der im 8. 120 des Ablösungsgesetzes vom 18. Mai 
1848 genannten dritten Personen, welche bei den mit den aufgehobenen Verbie- 
tungs-, Zwangs= oder Bann-Rechten verbundenen Gewerbeberechtigungen, oder bei den 
Grumstücken, auf welche letztere radicirt sind, betheiligt sind, sollen bei der Ver- 
fügung über das auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes für das Verbietungs-, 
Zwangs= oder Bann-Recht festzustellenden Entschädigungs Kapital nach denjenigen 
Grundsätzen berücksichtigt werden, welche das angezogene Ablösungsgesetz über die 
Wahrnehmung der Rechte solcher dritter Personen in Bezug auf Ablösungs-Kapitale 
vorschreibt. 
Haften auf dem weggefallenen Verbietungs-, Zwangs= oder Bann-Rechte, oder 
auf dem Grundstücke, mit welchem ein solches Recht verbunden ist, Real-Lasten oder 
Aklosungs-Renten für frühere Real-Lasten, oder andere Abentrichtungen, so sind die 
dießfallsigen Berechtigten befugt, die Aufhebung jenes Verhältuisses und die Befrie- 
digung aus den für den Wegfall der Verbietungsrechte ermittelten Entschädigungs- 
Kapitalen zu verlangen. 
Kaun jedoch der Verpflichtete nachweisen, daß die gedachten Lasten dem Grund- 
stücke oder der einfachen Gewerbeberechtigung schon vor deren Verbindung mit dem 
Verbietungs-, Zwangs= oder Bann-Rechte aufgeruht haben, so kann der Berechtigte 
aus dem Wegfalle des letztgedachten Rechtes einen Anspruch auf Ablösung nicht ab- 
leiten. Der Bezirks-Direktor hat die gütliche Erledigung der ihm bekannten An- 
sprüche — vorbehältlich der Vorschrift im §. 6 des Gesetzes über die Ablösung 
grundherrlicher Rechte vom 18. Mai 1848 — zu versuchen, im Falle des Miß-
	        
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