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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Unse-
rem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
Schk geschehen und gegeben Weimar am 18. April 1865.
Carl Alerander.
von Watzdorf. G. Thon.
Nachtrag
zu dem Gesetze vom 1. Dezember 184s1,
die Erhebung von Uebergangsabgaben
betreffend.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
K. 4c.
Nachdem die Regierungen der zum Zollvereine gehörigen Staaten über den
in der Anlage enthaltenen, vom ersten Juli 1865 an in sämmtlichen Staaten des
Zollvereines in Wirksamkeit zu setzenden Zoll-Tarif sich geeinigt haben, so ver-
ordnen Wir mit Zustimmung des getreuen Landtages, daß dieser Tarif, wie der-
selbe mit dem dazu gehörigen Anhange, die Uebergangsabgaben von vereinsländischen
Erzeugnissen betreffend, nachstehend bekannt gemacht wird, vom ersten Juli 1865
an in dem ganzen Umfange des Großherzogthumes gesetzliche Gültigkeit haben soll.
Vom Eintritte seiner Wirksamkeit an ist unter dem in Gesetzen und Verord-
nungen erwähnten allgemeinen Eingangszolle oder der allgemeinen Eingangsabgabe
ein Zollsatz von 15 Groschen oder 52 ½" Kreuzer zu verstehen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Unse-
rem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 20. April 1865.
Carl Alerander.
von Watzdorf. G. Thon.
Gese ,
den Vereins-Zolltarif betreffend.