Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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auf besondere Erlaubniß auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der Ein- 
fuhr nicht als Transport-Mittel ihrer Besitzer dienten, sofern sie nur er- 
weislich schon seither im Gebrauche derselben sich befunden haben und zu 
deren weiterem Gebrauche bestimmt sind; Pferde und andere Thiere, wenn 
aus dem Gebrauche, der von ihnen bei dem Eingange gemacht wird, über- 
zeugend hervorgeht, daß sie als Zug= oder Lastthiere zu dem Angespann 
eines Reise= oder Frachtwagens gehören, oder zum Waarentragen die- 
nen, oder die Pferde von Reisenden zu ihrem Fortkommen geritten werden 
müssen. 
6) Fässer, Säcke u. s. w., leere, welche zum Behufe des Einkaufs von Oel, 
Getreide und dergleichen entweder vom Auslande mit der Bestimmung des 
Wiederausganges eingebracht werden, oder welche, nachdem Oel u. s. w. 
darin ausgeführt worden, aus dem Auslande zurückkommen, in beiden Fällen 
unter Festhaltung der Identität und, nach Befinden, Sicherstellung der Ein- 
gangs-Abgabe. 
7) Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum Ge- 
brauche als solche geeignet sind. 
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Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für landesherrliche Kunst- 
Institute und Sammlungen, auch andere Gegenstände, welche für Biblio- 
theken und andere wissenschaftliche Sammlungen öffentlicher Anstalten, in- 
gleichen Naturalien, welche für wissenschaftliche Sammlungen eingehen. 
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Alterthümliche Gegenstände (Antiken, Antiquitäten), wenn ihre Beschaffenheit 
darüber keinen Zweifel läßt, daß ihr Werth hauptsächlich nur in ihrem 
Alter liegt und sie sich zu keinem anderen Zwecke und Gebrauche, als dem 
des Sammelnus eignen.
	        
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