Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 11. Weimar. 2. Juni 1866.
Ministerial--Bekanntmachung.
Unter Bezugnahme auf die Ministerial -Bekanntmachung rom 1. Februar d. J.
wird im Betreff der Autorisation zur Uebernahme der Fleischschau sowie hinsichtlich
des von den Fleischbeschauern einzuhaltenden Verfahrens Folgendes verordnet:
. 1.
Die Autorisation zur Uebernahme der Fleischschau wird von dem unterzeich-
neten Staats-Ministerium denjenigen Personen, welche es für dazu hinlänglich
qualificirt erachtet, bis auf Widerruf ertheilt. Die Betreffenden haben sich, da-
fern das Staats-Ministerium Solches für nothwendig ansieht, zuvor einer beson-
dern, nach Maßgabe der Anlage A vorzunehmenden, Prüfung zu unterwerfen, von
deren Ergebniß die Ertheilung der Autorisation abhängig gemacht werden kann.
Die Ernennung der Prüfungsbehörde bleibt besonderer Entschließung vorbehalten.
Nach Ertheilung der Antorisation wird der Fleischbeschauer zu dem von ihm
übernommenen Geschäft durch Handschlag verpflichtet und, daß dies geschehen, zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
§. 2.
Der Fleischbeschauer hat bei den von ihm in amtlicher Eigenschaft angestell-
ten mikroskopischen Untersuchungen nach Vorschrift der Anlage B zu verfahren. Er
darf dabei nur ein von der Staatsbehörde ausdrücklich als zweckentsprechend aner-
kanntes Mikroskop verwenden.
§. 3.
Ueber das Ergebniß der Untersuchung hat der Fleischbeschauer demjenigen, der
sie veranlaßt hat — auch ohne ein desfalls ausgesprochenes besonderes Verlangen
— ein Zeugniß auszustellen, welches den Namen der gedachten Person, den Tag
der Untersuchung, deren Gegenstand und Ergebniß sowie die Unterschrift des Aus-
stellers enthalten muß.
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