Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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glieder des Appellations-Gerichts zu bilden. Es können jedoch auch andere Rechts- 
kundige mit Genehmigung des Ministeriums des Inspektions-Hofs zugezogen werden. 
8. 4. 
Das Appellations-Gericht läßt jedem der gehörig zu dem Examen angemeldeten 
Rechts-Kandidaten reponirte Akten erster Instanz über zwei geeignete Civil-Rechts- 
Fälle, von denen der eine im ordentlichen Prozeß-Verfahren verhandelt sein muß, 
zugehen. Aus diesen Akten hat der Kandidat zwei Probe-Relationen anzufertigen 
und eigenhändig geschrieben binnen sechs Wochen bei dem Appellations-Gerichte ein- 
zureichen, dabei auch schriftlich an Eidesstatt zu versichern, daß er die Arbeiten ohne 
fremde Beihilfe gefertigt habe. 
Eine Verlängerung der Frist soll nur aus sehr erheblichen, genügend be- 
scheinigten, Gründen gestattet werden. 
Von dem Appellations-Gerichte gelangen die eingereichten Probeschriften an die 
Prüfungs-Kommission und zirkuliren bei deren einzelnen Mitgliedern. Bei Prüfung 
dieser Arbeiten soll das Gewicht nicht nur auf die richtige Auffassung und Beur- 
theilung der Sache, sondern auch auf eine übersichtliche und klare Verarbeitung des 
gegebenen Stoffs gelegt werden. 
8. 56. 
Ergibt sich aus der Prüfung der Probe-Relationen, daß es dem Kandidaten 
an der genügenden Befähigung mangelt, zu der weitern Prüfung zugelassen zu 
werden, so hat das Appellations-Gericht auf Antrag der Prüfungs-Kommission ihn 
auf eine zu bestimmende Zeit vom Examen zurückzuweisen und dem Ministerium 
des Landes, dem er angehört, hiervon berichtliche Anzeige zu machen. 
8. 6. 
Für die weitere Prüfung, zu der die Ladungen durch die Prüfungs-Kommission 
erlassen werden, sind drei Tage bestimmt, und zwar ein Tag für mündliche, zwei 
Tage für schriftliche Prüfung. Sind jedoch mehr als sechs Kandidaten vorhanden, 
so werden auch der mündlichen Prüfung zwei Tage gewidmet, dergestalt, daß ein 
Theil der Kandidaten an dem einen, der andere Theil an dem andern Tage 
geprüft wird. 
§. 7. 
Die mündliche Prüfung ist öffentlich. Sie findet an dem bestimmten Tage, 
Vormittags und Nachmittags, im Ganzen — je nach der Zahl der Examinanden — 
vier bis sieben Stunden hindurch in deutscher Sprache statt. 
18“
	        
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