Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

./&  49.  Verordnung,
die  Publication  des  von  dem  Zollvereine  mit  der  freien  Hansestadt  Bremen  abgeschlossenen
  Vertrags  über  die  Fortdauer  des  Vertrags  wegen  Beförderung  der
gegenseitigen  Verkehrsverhältnisse  vom  26.  Januar  1856  betreffend;
vom  23.  März  1866.

Won,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
2c.  2c.  2c.
thun  hiermit  kund  und  zu  wissen:

Nachdem  von  Seiten  der  Königlich  Preußischen,  der  Königlich  Hannoverschen,  der  Kurfürstlich
  Hessischen  und  der  Großherzoglich  Oldenburgischen  Regierung,  zugleich  im  Namen  und
Auftrage  der  übrigen  Staaten  des  Zollvereins,  am  1  4.  December  1865  mit  der  freien  Hansestadt
  Bremen  über  die  Fortdauer  des  Vertrags  wegen  Beförderung  der  gegenseitigen  Verkehrsverhältnisse
  vom  26.  Jannar  1856  (Seite  205  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom
Jahre  1856)  der  in  der  Anfuge  □O  ersichtliche  Vertrag  abgeschlossen,  auch  dessen  Ratification
allseitig  erfolgt  ist  und  der  Austausch  der  Ratificationsurkunden  stattgefunden  hat,  so  bringen  —
Wir  denselben  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß.

Unsere  Behörden  und  Alle,  die  es  angeht,  haben  sich  hiernach  gebührend  zu  achten.

So  geschehen  Dresden,  am  23.  März  1866.

Johann.
Friedrich  Ferdinand  Freiherr  von  Beust.
Richard  Freiherr  von  Friesen.

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Vertrag
zwischen
Preußen,  Hannover,  Kurhessen  und  Oldenburg  für  Sich  und  in  Vertretung
  der  übrigen  Staaten  des  Zollvereins  einerseits  und  der  freien
Hansestadt  Bremen  andererseits,
die
Fortdauer  des  Vertrags  wegen  Beförderung  der  gegenseitigen
Verkehrsverbältnisse  betreffend.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  Seine  Majestät  der  König  von  Hannover,  Seine
Königliche  Hoheit  der  Kurfürst  von  Hessen  und  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von

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