Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen Weimar Eisenack
Nummer 15. Weimar. 3 7. August 1866.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tantenburg
ic. x.
haben, um eine Unserer Absicht nicht entsprechende Anwendung der Vorschriften in
dem Gesetze über die Kriegslasten vom 20. Dezember 1850 zu vermeiden, insbe-
sondere aber einer nicht gewollten zu engen Auslegung des in den 8§. 1 und 20
des Gesetzes gebrauchten Ausdrucks „Staatsunterthanen“ vorzubeugen, mit Zustim-
mung des getreuen Landtags als Erläuterung und Nachtrag des gedachten Gesetzes
zu verordnen beschlossen wie folgt:
§. 1.
Die Verpflichtung zu den in den §§. 5, 9, 10 und 14 des Gesetzes be-
zeichneten Leistungen ist auf Staatsangehörige des Großherzogthums — Staats-
unterthauen im engern Sinne — nicht beschränkt, soll vielmehr, auch mit Ein-
schluß juristischer Personen, einen Jeden treffen, für dessen Leistungspflicht im
Uebrigen die Voraussetzungen der angezogenen Paragraphen vorliegen.
Die in den 88. 2, 6, 11, 12 anerkannten Ausnahmebestimmungen gelten
auch für Nichtangehörige des Großherzogthums.
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