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§. 2.
Verpflichtet zur Zahlung der für Leistung oder Vergütung von Militär-Lasten
nach §. 20 zu erhebenden Geldbeträge ist, mit Einschluß juristischer Personen, ein
Jeder ohne Unterschied, ob er Staatsangehöriger ist oder nicht, insoweit, als er
zur Zahlung von Grundsteuern oder anderen direkten Steuern gesetzlich verpflichtet
ist und eine dieser Steuerarten nach §. 24 als Maßstab der Beiträge für die
Militär-Lasten bestimmt wird.
8. 3.
Auch die nach §. 6 Ziffer 2 des Gesetzes den Gebäuden der Universität
Jena regelmäßig zugestandene Befreiung soll sich auf diejenigen in denselben befind-
lichen Räumlichkeiten beschränken, welche für die in der angezogenen Gesetzes-
stelle angegebenen Zwecke der Universität bestimmt sind.
8. 4.
Im Falle des erfolgten Ausmarsches der Großherzoglichen Truppen für un—
mittelbare Kriegszwecke soll den zurückgelassenen Hausständen der ausmarschirten
Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten, sowie der die Truppen begleitenden Militär—
Beamten Befreinng von der Einquartierungslast so lange zugestanden werden, als
nicht das im Schlußsatze des 8. 6 des Gesetzes vorausgesetzte dringende Bedürfniß
eintritt.
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzesnachtrag höchsteigenhändig vollzogen und
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen, auch die öffentliche
Kundmachung desselben befohlen.
So geschehen und gegeben Weimar am 30. Juli 1866.
Carl Alerander.
von Watzdorf. G. Thon.
Nachtrag
zu dem Gesetze vom 20. December 1850
über die Vertheilung, Tragung und Ver-
gütung der Militär-Lasten.
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.