Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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§. 2. 
Verpflichtet zur Zahlung der für Leistung oder Vergütung von Militär-Lasten 
nach §. 20 zu erhebenden Geldbeträge ist, mit Einschluß juristischer Personen, ein 
Jeder ohne Unterschied, ob er Staatsangehöriger ist oder nicht, insoweit, als er 
zur Zahlung von Grundsteuern oder anderen direkten Steuern gesetzlich verpflichtet 
ist und eine dieser Steuerarten nach §. 24 als Maßstab der Beiträge für die 
Militär-Lasten bestimmt wird. 
8. 3. 
Auch die nach §. 6 Ziffer 2 des Gesetzes den Gebäuden der Universität 
Jena regelmäßig zugestandene Befreiung soll sich auf diejenigen in denselben befind- 
lichen Räumlichkeiten beschränken, welche für die in der angezogenen Gesetzes- 
stelle angegebenen Zwecke der Universität bestimmt sind. 
8. 4. 
Im Falle des erfolgten Ausmarsches der Großherzoglichen Truppen für un— 
mittelbare Kriegszwecke soll den zurückgelassenen Hausständen der ausmarschirten 
Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten, sowie der die Truppen begleitenden Militär— 
Beamten Befreinng von der Einquartierungslast so lange zugestanden werden, als 
nicht das im Schlußsatze des 8. 6 des Gesetzes vorausgesetzte dringende Bedürfniß 
eintritt. 
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzesnachtrag höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen, auch die öffentliche 
Kundmachung desselben befohlen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 30. Juli 1866. 
Carl Alerander. 
von Watzdorf. G. Thon. 
Nachtrag 
zu dem Gesetze vom 20. December 1850 
über die Vertheilung, Tragung und Ver- 
gütung der Militär-Lasten. 
  
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.
	        
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