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g. 3.
Die Prüfung erfolgt nach Maßgabe der in der Anlage A der Ministerial-
Bekanntmachung vom 5. Mai 1866 enthaltenen Instruktion. Ueber das Ergebniß
ist ein Protokoll aufzunehmen, welches der Amts-Physikus zu führen und der zu-
gezogene zweite Arzt mit zu vollziehen hat. Der Amts-Physikus sendet dasselbe
an den Bezirks-Direktor ein und dieser berichtet darauf an das Staats-Ministerium
wegen Ertheilung der Autorisation.
S. 4.
An Prüfungsgebühren hat jeder der beiden Examinatoren 20 Sgr. von dem
Geprüften zu beanspruchen, während die Diäten und Transport-Kosten des etwa
von auswärts zugezogenen Arztes aus der Staatskasse bezahlt werden.
Weimar am 30. August 1866.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die von der Kö-
niglich Preußischen Regierung erlassenen Verbote der Ausfuhr von Getreide, Heu,
Stroh, Mühlen-Fabrikaten aus Getreide und Hülsenfrüchten, von gewöhnlichem
Backwerk, sowie von Rind= und Schaf-Vieh über die Grenze von der Weichsel
bei Thorn, diese eingeschlossen, bis zur Grenze gegen das Koönigreich Sachsen beie
Seidenberg (vergl. Ministerial-Bekanntmachungen vom 26. Mai und 16. Juni
d. J. Seite 96 und 109 des Reg.-Blatts) wieder aufgehoben worden sind.
Weimar am 5. September 1866.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.