Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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g. 3. 
Die Prüfung erfolgt nach Maßgabe der in der Anlage A der Ministerial- 
Bekanntmachung vom 5. Mai 1866 enthaltenen Instruktion. Ueber das Ergebniß 
ist ein Protokoll aufzunehmen, welches der Amts-Physikus zu führen und der zu- 
gezogene zweite Arzt mit zu vollziehen hat. Der Amts-Physikus sendet dasselbe 
an den Bezirks-Direktor ein und dieser berichtet darauf an das Staats-Ministerium 
wegen Ertheilung der Autorisation. 
S. 4. 
An Prüfungsgebühren hat jeder der beiden Examinatoren 20 Sgr. von dem 
Geprüften zu beanspruchen, während die Diäten und Transport-Kosten des etwa 
von auswärts zugezogenen Arztes aus der Staatskasse bezahlt werden. 
Weimar am 30. August 1866. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die von der Kö- 
niglich Preußischen Regierung erlassenen Verbote der Ausfuhr von Getreide, Heu, 
Stroh, Mühlen-Fabrikaten aus Getreide und Hülsenfrüchten, von gewöhnlichem 
Backwerk, sowie von Rind= und Schaf-Vieh über die Grenze von der Weichsel 
bei Thorn, diese eingeschlossen, bis zur Grenze gegen das Koönigreich Sachsen beie 
Seidenberg (vergl. Ministerial-Bekanntmachungen vom 26. Mai und 16. Juni 
d. J. Seite 96 und 109 des Reg.-Blatts) wieder aufgehoben worden sind. 
Weimar am 5. September 1866. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
  
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.
	        
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