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Artikel 2.
Die Zwecke des Bündnisses sollen definitiv durch eine Bundesverfassung auf
der Basis der Preußischen Grundzüge vom 10. Juni 1866 sichergestellt werden,
unter Mitwirkung eines gemeinschaftlich zu berufenden Parlaments.
Artikel 3.
Alle zwischen den Verbündeten stehenden Verträge und Uebereinkünfte bleiben
in Kraft, soweit sie nicht durch gegenwärtiges Bündniß ausdrücklich modifizirt werden.
Artikel 4.
Die Truppen der Verbündeten stehen unter dem Oberbefehl Seiner Mäjestät,
des Königs von Preußen.
Die Leistungen während des Kriegs werden durch besondere Verabredungen
geregelt.
Artikel 5.
Die verbündeten Regierungen werden gleichzeitig mit Preußen die auf Grund
des Reichs-Wahlgesetzes vom 12. April 1849 vorzunehmenden Wahlen der Abge-
ordneten zum Parlament anordnen und Letzteres gemeinschaftlich mit Preußen ein-
berufen. Zugleich werden sie Bevollmächtigte nach Berlin senden, um nach Maß-
gabe der Grundzüge vom 10. Juni d. J. den Bundes-Verfassungs-Entwurf festzu-
stellen, welcher dem Parlament zur Berathung und Vereinbarung vorgelegt werden soll.
Artikel 6.
Die Dauer des Bünnnisses ist bis zum Abschluß des neuen Bundesverhält-
nisses, eventuell auf Ein Jahr festgesetzt, wenn der neue Bund nicht vor Ablauf
Eines Jahres geschlossen sein sollte.
Artikel 7.
Der vorstehende Bündniß-Vertrag soll ratifizirt und die Ratifikations-Urkunden
so bald als möglich, spätestens aber innerhalb Dreier Wochen, vom Datum des Ab-
schlusses an, in Berlin ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben sämmtliche Bevollmächtigte den gegenwärtigen Bünd-
niß-Vertrag unterzeichnet und untersiegelt.
So geschehen, Berlin, am 18. August 1866.
(L. S.) von Bismarck. (L. 8.) Graf Beust.
(L. S.) von Rössing. (L. S.) von Löhneysen.
(L. S.) von Seebach. (L. 8 L. Klapp.
(L. S.) von bKauer. (L. 8.) von Oheimb.
L. S.) uen